Die Verpflichtung, für ein Kind einen Nachweis über die Masernimpfung oder eine entsprechende Immunität nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG vorzulegen, kann gegenüber den
Sorgeberechtigten als Handlungsverpflichtung bestehen. Wird jedoch zur Durchsetzung dieser Pflicht ein Zwangsgeld angedroht, so ist aus Gründen der Bestimmtheit erforderlich, diejenige Person eindeutig zu bezeichnen, gegen die sich die Vollstreckungsmaßnahme richtet, wenn die geschuldete Handlung nur einmal vorzunehmen ist.
Während die Nachweispflicht als solche im Regelfall von beiden Sorgeberechtigten getragen wird, kommt dem Zwangsgeld als Beugemittel höchstpersönlicher Charakter zu. Dies bedeutet, dass eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Pflichtiger ausgeschlossen ist. Die Androhung muss erkennen lassen, welcher Vollstreckungsschuldner bei Nichterfüllung der Handlungspflicht in welcher Höhe zur Zahlung verpflichtet wäre.
Behördliche Maßnahmen, die sich an mehrere Verpflichtete richten, sind daher nur dann hinreichend bestimmt, wenn die Androhung des Zwangsgeldes konkretisiert, gegen wen das Zwangsmittel im Einzelnen angewendet werden soll. Eine pauschale Androhung gegenüber beiden Elternteilen genügt diesen Anforderungen nicht, da der Zweck des Zwangsgeldes – die Beugung des individuellen Willens – voraussetzt, dass die Maßnahme personenbezogen ausgestaltet ist.
Die Entscheidung grenzt sich von der rein materiellen Verpflichtung zur Nachweisvorlage ab, die auch von einem Elternteil allein erfüllt werden kann. Die Vorlage eines Immunitätsnachweises stellt regelmäßig keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des
§ 1628 S. 1 BGB dar, weshalb sie grundsätzlich auch von einem Elternteil vorgenommen werden darf. Maßgeblich bleibt aber, dass die Zwangsvollstreckung selbst eine persönliche Verantwortungszuordnung verlangt.
Der Vollzug des Verwaltungsakts nach § 20 Abs. 12 S. 1 i. V. m. Abs. 13 IfSG erfordert somit eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde darüber, welcher der Adressaten das Zwangsgeld trifft. In Betracht kommt dabei auch eine getrennte Konkretisierung für jeden Sorgeberechtigten, sofern dies dem Zweck der Maßnahme entspricht.