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Mietvertrag muss zeitig vom Vermieter unterschrieben werden!
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Wird bei einem Mietvertragsangebot keine ausdrückliche Annahmefrist bestimmt, gilt die gesetzliche Regelung des § 147 Abs. 2 BGB. Eine Annahme nach 6 Wochen ist danach nicht mehr rechtzeitig - der Vertrag kommt nicht zustande. Selbst 4½ Wochen sind bei einem vorformulierten Gewerberaummietvertrag ohne besondere Erschwernisse unangemessen lang.
Nach § 147 Abs. 2 BGB. Danach kann ein Antrag unter Abwesenden nur innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden. Diese bemisst sich danach, wann der Eingang einer Antwort unter Berücksichtigung der Übermittlungsdauer sowie einer angemessenen Überlegungs- und Bearbeitungszeit unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann. Die Angemessenheit der Annahmefrist ist keine starr festgelegte Größe, sondern bedarf der Feststellung durch die Gerichte unter Würdigung der konkreten Umstände. Entscheidend sind dabei die Art des Geschäfts, die Komplexität des Vertragsinhalts und die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls.
Eine teilweise in der Literatur und Rechtsprechung für AGB-Fälle als noch angemessen erachtete Frist von bis zu 6 Wochen betrifft ausschließlich Konstellationen, in denen gemäß § 148 BGB im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Annahmefrist vom Verwender als Antragsempfänger festgelegt worden ist. Diese Rechtsprechung zugunsten des Verwenders bei der AGB-Kontrolle ist auf Fälle, in denen keine Frist bestimmt wurde und die individuellen Gegebenheiten zu bewerten sind, nicht übertragbar.
Bei Mietverträgen ohne besondere Fristbestimmung werden in der Rechtsprechung Annahmefristen von einer Woche bis zu zwei bis drei Wochen als angemessen erachtet. Das Kammergericht hat für vorformulierte Verträge der Hausverwaltung ohne besondere Erschwernisse eine Bearbeitungs- und Überlegungszeit von allenfalls zwei bis drei Tagen für angemessen gehalten, zuzüglich einer Übermittlungszeit von zwei Tagen, wobei ein Zeitraum von insgesamt fünf Tagen bereits als großzügig bemessen anzusehen sei (vgl. KG, 22.03.1999 - Az: 23 U 8203/98). Auch außerhalb des Mietrechts hat der Bundesgerichtshof einen Zeitraum von 9 Tagen als zu lang erachtet (vgl. BGH, 02.11.1995 - Az: X ZR 135/93).
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