Kinderlärm und die damit verbundene Geräuschkulisse eines Spielplatzes stellen keinen Mietmangel im Sinne des § 536 BGB dar, da sie sozialadäquat und bei Vertragsschluss erkennbar sind. Wer eine Wohnung in Kenntnis eines benachbarten Spielplatzes anmietet, kann sich gegenüber dem Vermieter grundsätzlich nicht auf Mietminderung wegen der damit verbundenen Lärmbeeinträchtigungen berufen - auch dann nicht, wenn der Spielplatz von Jugendlichen oder Erwachsenen zweckwidrig genutzt wird.
Mieter sind nach § 535 BGB zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Eine Minderung der Miete setzt gemäß § 536 Abs. 1 BGB voraus, dass die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, der die Tauglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Dabei ist zunächst grundlegend zu klären, ob eine bestimmte Beeinträchtigung - wie etwa Lärm aus der unmittelbaren Umgebung der Wohnung - überhaupt als rechtlich relevanter Mangel einzustufen ist oder ob sie als sozialadäquat hinzunehmen ist.
Die Geräuschentwicklung, die von einem ordnungsgemäß genutzten Kinderspielplatz ausgeht, begründet keinen Mangel der Mietwohnung, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit der konkreten Lärmintensität bedürfte. Wohngebäude und Wohnbereiche, die mit Kinderspielplätzen, Bolzplätzen oder vergleichbaren Einrichtungen ausgestattet sind, gelten als „kinderfreundlich“ und werden als solche am Wohnungsmarkt nachgefragt - insbesondere von jungen Familien. Je mehr Kinder in einem solchen Umfeld aufwachsen und heranreifen, desto höher ist die damit einhergehende Geräuschkulisse. Dies gilt auch dann, wenn der entstehende Lärm von einem durchschnittlichen Erwachsenen als belastend oder gar „unerträglich“ empfunden wird. Eine kinderfreundliche Wohnumgebung, die aus gesellschaftspolitischen Gründen dringend benötigt wird, ist mit solchen Erscheinungen verbunden, die als sozialadäquat zu akzeptieren sind.
Mieter sind nach § 535 BGB zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Eine Minderung der Miete setzt gemäß § 536 Abs. 1 BGB voraus, dass die Mietsache mit einem Mangel behaftet ist, der die Tauglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Dabei ist zunächst grundlegend zu klären, ob eine bestimmte Beeinträchtigung - wie etwa Lärm aus der unmittelbaren Umgebung der Wohnung - überhaupt als rechtlich relevanter Mangel einzustufen ist oder ob sie als sozialadäquat hinzunehmen ist.
Die Geräuschentwicklung, die von einem ordnungsgemäß genutzten Kinderspielplatz ausgeht, begründet keinen Mangel der Mietwohnung, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit der konkreten Lärmintensität bedürfte. Wohngebäude und Wohnbereiche, die mit Kinderspielplätzen, Bolzplätzen oder vergleichbaren Einrichtungen ausgestattet sind, gelten als „kinderfreundlich“ und werden als solche am Wohnungsmarkt nachgefragt - insbesondere von jungen Familien. Je mehr Kinder in einem solchen Umfeld aufwachsen und heranreifen, desto höher ist die damit einhergehende Geräuschkulisse. Dies gilt auch dann, wenn der entstehende Lärm von einem durchschnittlichen Erwachsenen als belastend oder gar „unerträglich“ empfunden wird. Eine kinderfreundliche Wohnumgebung, die aus gesellschaftspolitischen Gründen dringend benötigt wird, ist mit solchen Erscheinungen verbunden, die als sozialadäquat zu akzeptieren sind.
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AG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - Az: 33 C 2368/08 - 50
ECLI:DE:AGFFM:2009:0313.33C2368.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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