Kommt es bei der
Kinderspielplatznutzung durch Ganztagsschulkindern zwischen 13 Uhr und 16 Uhr zu Lärm, so ist dieser hinzunehmen. Die Geräuschentwicklung ist als Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar, Grenzwerte kommen hierbei nicht zur Anwendung - schließlich steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft. Ein anderes kann allenfalls bei atypischer Inanspruchnahme des Spielplatzes gelten.
Dies ist dann der Fall, wenn der Spielplatz durch die Schüler einer benachbarten Schule mitgenutzt wird. Eine solche Nutzung geht nach Umfang und Intensität deutlich über das hinaus, was durch die Benutzung des Spielplatzes allein durch die Kinder des benachbarten Wohngebiets zu erwarten wäre.
Hier ist also eine Interessenabwägung vorzunehmen, die aber aufgrund des allgemeinen Toleranzgebotes und aufgrund der eingeschränkten Nutzungszeiten (Werktäglich Montag bis Donnerstag für lediglich drei Stunden zwischen 13 und 16 Uhr) zugunsten der Kinder ausfiel. Eine gleichgeeignete Freifläche stand für die Kinder auch nicht zur Verfügung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Park und Spielplatz sind nicht Teil des Schulgeländes. Sie werden während der nachmittäglichen Schulstunden auch nicht ausschließlich der Schule zur Verfügung gestellt. Vielmehr werden Park und Spielplatz von den Ganztagsschülern mitbenutzt. Dass sie während der Nachmittagsstunden - neben den Kindern aus der Nachbarschaft und den dort eventuell noch verweilenden Kindern ohne Ganztagsunterricht – den weitaus größten Nutzerkreis stellen, ändert nichts daran, dass es sich um die Nutzung eines öffentlichen Kinderspielplatzes handelt. Die im Vergleich zur Nutzung durch Kinder des angrenzenden Wohngebiets umfangreichere und intensivere Inanspruchnahme des Spielplatzes wirkt sich deshalb auf die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht aus, wohl aber auf die Frage, ob es sich um den Regel- oder einen Sonderfall der Spielplatznutzung handelt. Auf den zwischen den Beteiligten geführten Streit, ob auch der von einer Grundschule ausgehende Kinderlärm unter diese Vorschrift fällt, kommt es daher nicht an.
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