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Wer trägt die Beweislast bei Verdacht auf Unfallmanipulation?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Für die Feststellung eines gestellten Verkehrsunfalls genügt eine ungewöhnliche Häufung von Indizien, die in ihrer Gesamtschau nach § 286 ZPO die Überzeugung des Gerichts von einer Unfallmanipulation begründen kann; die Darlegungs- und Beweislast für das Einverständnis des Geschädigten mit der Rechtsgutsverletzung trägt dabei der in Anspruch genommene Halter bzw. Versicherer.

Welche Anforderungen gelten für den Nachweis des Schadensereignisses?

Ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Für diesen Kausalzusammenhang trägt der Geschädigte die Beweislast nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO. Der Beweis für das anspruchsbegründende Schadensereignis ist erst erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Anspruchsteller nach Ort und Zeit geschilderten Weise tatsächlich zugetragen hat.

Zugleich dürfen die Anforderungen an den Nachweis des äußeren Schadensereignisses nicht überspannt werden. Insbesondere bei geringfügigen Beschädigungen unterbleibt häufig eine polizeiliche Unfallaufnahme; sind die beteiligten Fahrzeuge weiterhin fahrbereit und wurden keine Verkehrseinrichtungen beschädigt, lässt sich der Nachweis des Schadensereignisses durch objektive Beweismittel regelmäßig kaum erhärten. In solchen Fällen kommt der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Beteiligten besondere Bedeutung zu.

Wer trägt die Beweislast für ein Einverständnis des Geschädigten?

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt der in Anspruch genommene Halter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte mit einer Verletzung seiner Rechtsgüter einverstanden war (st. Rspr. seit BGH, 13.12.1977 - Az: VI ZR 206/75). Diese materielle Beweislastverteilung darf auf prozessualer Ebene nicht durch überspannte Anforderungen an das Beweismaß zum Nachweis des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutsverletzung unterlaufen werden.

Es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Abwägung im jeweiligen Einzelfall, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren durchgreifende Zweifel am zugrunde gelegten Lebenssachverhalt verbleiben (vgl. OLG Saarbrücken, 18.10.2011 - Az: 4 U 462/10 - 140, 4 U 462/10). Nicht jedes einzelne Beweisanzeichen ist bereits für sich genommen geeignet, durchgreifende Zweifel an der Existenz des streitgegenständlichen Unfallereignisses zu wecken; erforderlich ist eine Gesamtwürdigung.

Wann genügt eine Indizienhäufung für die Annahme einer Manipulation?

Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestattet im Rahmen der umfassenden Würdigung des Streitstoffes nach § 286 ZPO die Feststellung, dass es sich um einen sogenannten verabredeten Unfall handelt (vgl. KG, 12.04.2018 - Az: 25 U 148/17). Als typische Indizien für eine Unfallmanipulation kommen dabei insbesondere in Betracht:
  • die Wahl eines Unfallorts und -zeitpunkts, an dem die Anwesenheit unabhängiger Zeugen und damit die Entdeckungsgefahr unwahrscheinlich ist;
  • das Fehlen eines nachvollziehbaren Anlasses für das schadensursächliche Fahrmanöver, etwa bei ausreichend vorhandenem Raum zum gefahrlosen Rangieren;
  • eine ungewöhnliche Fahrweise oder Fahrfehler, die bei einem erfahrenen Kraftfahrer untypisch erscheinen;
  • eine Diskrepanz zwischen dem geschilderten Unfallgeschehen und dem tatsächlichen Schadensbild, insbesondere wenn ein Sachverständigengutachten mehrere unabhängig voneinander erfolgte Kontaktstellen feststellt;
  • ein auffallend detailarmes oder unbeteiligt wirkendes Verhalten des Geschädigten bei der Unfallaufnahme;
  • ein deutliches Wertgefälle zwischen einem hochwertigen, auf Gutachterbasis abgerechneten Fahrzeug des Geschädigten und einem geringwertigen Fahrzeug des Schädigers;
  • der Abschluss der Haftpflichtversicherung des Schädigerfahrzeugs erst kurz vor dem Schadensereignis;
  • persönliche oder soziale Verbindungen zwischen den Beteiligten, etwa eine gemeinsame Sprache, ein gemeinsamer Bekanntenkreis oder eine räumliche Nähe der Wohnsitze.
Vorliegend betraf dies einen Parkplatzunfall, bei dem sich mehrere dieser Indizien kumulierten: ein abgelegener Unfallort zur frühen Morgenstunde, ein nicht erklärbares Rangiermanöver auf einem nahezu leeren Parkplatz, mehrere unabhängig voneinander erfolgte Anstoßstellen nach dem Sachverständigengutachten, ein auffällig detailarmes Verhalten des Geschädigten sowie ein deutliches Wertgefälle zwischen den beteiligten Fahrzeugen. Diese Gesamtschau rechtfertigte die Feststellung eines gestellten Unfalls, ohne dass es auf den Nachweis einer konkreten Absprache zwischen den Beteiligten ankam.

Welche prozessualen Besonderheiten bestehen bei der Nebenintervention des Haftpflichtversicherers?

Der im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Haftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) darf sowohl mit einem vom Vorbringen des Versicherungsnehmers abweichenden Sachvortrag die Unfallmanipulation geltend machen als auch als dessen Streithelfer eine Klageabweisung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Klage beantragen (vgl. BGH, 25.03.2014 - Az: VI ZR 438/13; BGH, 29.11.2011 - Az: VI ZR 201/10). Dem Haftpflichtversicherer kann wegen des bestehenden Interessengegensatzes zum Versicherungsnehmer nicht verwehrt werden, sich umfassend gegen die gegen ihn gerichtete Klage zu verteidigen, auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei einvernehmlich herbeigeführt worden (vgl. BGH, 06.06.2010 - Az: VI ZB 31/08; BGH, 15.09.2010 - Az: IV ZR 107/09).

Bei einer neben der Klage gegen den Versicherungsnehmer auch gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Direktklage folgt dies bereits aus der Stellung als einfache Streitgenossen (vgl. BGH, 10.07.1974 - Az: IV ZR 212/72), deren Prozesshandlungen einander gemäß § 61 ZPO weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen. Im Fall der Nebenintervention ergibt sich die Befugnis zur eigenständigen Rechtsverteidigung aus § 69 ZPO, wonach der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei gilt, soweit die Rechtskraft der Entscheidung nach bürgerlichem Recht auch für das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner wirksam ist. Ein streitgenössischer Nebenintervenient unterliegt dabei nicht den Beschränkungen des § 67 Hs. 2 ZPO und kann auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel durchführen (vgl. BGH, 29.11.2011 - Az: VI ZR 201/10).

Welche Rechtsfolge hat die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils?

Ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer wirkt nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers. Dies gilt unabhängig davon, ob Direktanspruch und Haftpflichtanspruch in getrennten, nacheinander geführten Prozessen oder gemeinsam im selben Rechtsstreit geltend gemacht werden. Zweck dieser Regelung ist es, dem Geschädigten keine über das materielle Haftpflichtrecht hinausgehenden Ansprüche gegen den Versicherer zuwachsen zu lassen. Ist die Klageabweisung gegenüber einem Beklagten rechtskräftig, ist regelmäßig auch gegenüber dem anderen Beklagten nur noch eine Klageabweisung möglich, damit der Haftpflichtversicherer nicht trotz eines für ihn günstigen Urteils über das Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen wird (vgl. BGH, 15.01.2008 - Az: VI ZR 131/07). Aus diesem Zweck folgt zugleich, dass der Haftpflichtversicherer seine eigenen Interessen nach §§ 61, 69 ZPO bereits vor Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils im Prozess wahrnehmen darf (vgl. BGH, 29.11.2011 - Az: VI ZR 201/10).


OLG Frankfurt, 08.04.2019 - Az: 23 U 112/17

ECLI:DE:OLGHE:2019:0408.23U112.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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