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Nach Kollision einfach weitergefahren: Sechs Monate auf Bewährung wegen Fahrerflucht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Kraftfahrer macht sich auch dann des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig, wenn er den Unfall zwar nicht mit Gewissheit wahrgenommen, aber aufgrund konkreter Anhaltspunkte erkannt hat, dass es zu einem Unfallgeschehen gekommen sein muss, und sich dennoch anschließend ohne die gebotenen Feststellungen entfernt.

Wann liegt ein Unfall im Straßenverkehr vor?

§ 142 StGB setzt zunächst voraus, dass sich ein Unfall im Straßenverkehr ereignet hat und der Täter Unfallbeteiligter im Sinne der Vorschrift ist. Ein Unfall in diesem Sinne ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehende Ereignis, das einen nicht gänzlich belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Unfallbeteiligter ist, wessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Kollision eines LKW mit einer Person, die ihr Fahrzeug auf dem Standstreifen einer Autobahn abgestellt hatte und in der Folge tragischerweise an den Unfallfolgen verstarb. Die Kollision selbst sowie die Beteiligung des Fahrzeugführers standen aufgrund der Beweisaufnahme fest.

Welche Anforderungen bestehen an das Vorstellungsbild des Täters?

Der subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfordert, dass der Täter den Unfall und seine Unfallbeteiligung zumindest für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Eine sichere Kenntnis vom Unfallgeschehen ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass der Täter aufgrund wahrnehmbarer Anhaltspunkte wie beispielsweise ungewöhnliche Fahrgeräusche, spürbare Erschütterungen oder festgestellte Beschädigungen am eigenen Fahrzeug erkennt oder für möglich hält, dass es zu einem Unfallgeschehen gekommen ist.

Kommt es nach der Wahrnehmung solcher Anhaltspunkte zu einer eigenständigen Überprüfung des Fahrzeugs, etwa durch Anhalten und Begutachtung, kann dies als Indiz dafür gewertet werden, dass der Täter zu diesem Zeitpunkt bereits von einem Unfallgeschehen ausging. Maßgeblich ist insoweit eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände, aus denen auf das Vorstellungsbild des Täters geschlossen werden kann.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde festgestellt, dass der Fahrzeugführer nach einem als ungewöhnlich wahrgenommenen Geräusch sein Fahrzeug in einiger Entfernung zur Kontrolle anhielt und um dieses herumging. Zu diesem Zeitpunkt war ein Frontscheinwerfer des Fahrzeugs beschädigt. Aus dem Zusammenspiel dieser Umstände wurde geschlossen, dass dem Fahrzeugführer spätestens bei der Kontrolle bewusst war, dass es zu einem Unfallgeschehen gekommen sein musste.

Welche Pflichten treffen den Unfallbeteiligten und wann liegt ein pflichtwidriges Entfernen vor?

Ein Unfallbeteiligter ist verpflichtet, am Unfallort zu bleiben und die zur Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Entfernt er sich vom Unfallort, ohne diesen Feststellungen zu genügen oder eine angemessene Wartezeit einzuhalten, verwirklicht er den objektiven Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.


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AG Köln, 26.10.2017 - Az: 712 Ds 15/17

ECLI:DE:AGK:2017:1026.712DS15.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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