Bleibt nach einem Verkehrsunfall unter Beteiligung zweier Fahrzeuge unaufklärbar, welcher Fahrer einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, haften beide Unfallbeteiligte zu gleichen Teilen.
Können somit weder ein Verstoß des einen noch ein Verstoß des anderen Unfallbeteiligten gegen § 7 Abs. 5 StVO bewiesen werden und liegt zugleich kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor, sind im Rahmen der Haftungsabwägung lediglich die allgemeinen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge gegenüberzustellen. Bestehen insoweit keine besonderen, die eine oder andere Seite belastenden Umstände, führt dies zu einer hälftigen Haftungsquote. Da beide Fahrzeughalter mangels Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner in vollem Umfang haften, ergibt der interne Gesamtschuldnerausgleich nach §§ 426 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1 StVG im Ergebnis eine Haftung zu gleichen Teilen.
Grundsätze der Haftung nach einer Kollision im fließenden Verkehr
Bei einer Kollision zwischen zwei Kraftfahrzeugen im fließenden Verkehr richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG i.V.m. § 254 BGB. Danach hängt die Ersatzpflicht und deren Umfang von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Seite verursacht worden ist. In die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind nach ständiger Rechtsprechung nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände einzustellen; dabei finden auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises Anwendung. Ein Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO, der ursächlich für einen Unfall im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel geworden ist, begründet grundsätzlich einen gewichtigen Verursachungsbeitrag.Wie wirkt sich die Beweislast aus, wenn der Geschehensablauf ungeklärt bleibt?
Trägt eine Partei die Beweislast für einen behaupteten Fahrstreifenwechsel des Unfallgegners und lässt sich dieser Ablauf weder durch Zeugenaussagen noch durch ein Sachverständigengutachten mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung aufklären, geht dies zu ihren Lasten. Gleiches gilt spiegelbildlich für die Gegenseite, sofern auch sie einen entsprechenden Verstoß der anderen Partei nicht nachweisen kann. Bei der Würdigung von Zeugenaussagen und Parteiangaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung sind Kriterien wie Detailreichtum, individuelle Prägung, Schilderung von Komplikationen und das Nichtsteuerungskriterium heranzuziehen, um die Zuverlässigkeit einer Aussage zu beurteilen (vgl. OLG Frankfurt, 09.10.2012 - Az: 22 U 109/11). Fehlen entsprechende Realkennzeichen und bleibt auch technisch - etwa mangels Dokumentation der nachkollisionären Endlagen der Fahrzeuge - nicht aufklärbar, welche von zwei plausiblen Kollisionsvarianten zutrifft, verbleibt es bei einem non liquet (unklare Beweislage).Können somit weder ein Verstoß des einen noch ein Verstoß des anderen Unfallbeteiligten gegen § 7 Abs. 5 StVO bewiesen werden und liegt zugleich kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor, sind im Rahmen der Haftungsabwägung lediglich die allgemeinen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge gegenüberzustellen. Bestehen insoweit keine besonderen, die eine oder andere Seite belastenden Umstände, führt dies zu einer hälftigen Haftungsquote. Da beide Fahrzeughalter mangels Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner in vollem Umfang haften, ergibt der interne Gesamtschuldnerausgleich nach §§ 426 Abs. 1 BGB, 17 Abs. 1 StVG im Ergebnis eine Haftung zu gleichen Teilen.
AG Köln, 23.08.2018 - Az: 271 C 216/17
ECLI:DE:AGK:2018:0823.271C216.17.00
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