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Wenn die Schäden nicht zur Unfallschilderung passen, geht der Kläger leer aus

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Geschädigte trägt die Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen einem behaupteten Unfall und den geltend gemachten Fahrzeugschäden. Widersprechen die Schadensbilder und die technisch rekonstruierte Kollisionsgeschwindigkeit der Unfallschilderung, ist der Beweis nicht geführt und die Klage abzuweisen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im vorliegenden Fall war die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter nach einem behaupteten Verkehrsunfall Schadensersatz verlangen kann, wenn der Haftpflichtversicherer den Unfall bestreitet oder einen manipulierten Hergang einwendet. Maßgeblich ist hierbei, ob der Geschädigte beweisen kann, dass die geltend gemachten Schäden gerade durch das von ihm geschilderte Ereignis entstanden sind.

Der Eigentümer eines hochwertigen Pkw Schadensersatz verlangte nach einem Unfall im Bereich einer Ein- und Ausfädelspur einer Bundesstraße. Nach seiner Darstellung war ein anderer Verkehrsteilnehmer auf Höhe seines Fahrzeugs nach rechts auf die Ausfädelspur gefahren. Bei der seitlichen Berührung sei er selbst nach rechts ausgewichen und gegen die Leitplanke geprägt. Dadurch seien Schäden an der linken und an der rechten Fahrzeugseite entstanden. Geltend gemacht wurden Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und vorgerichtliche Anwaltskosten. Der Versicherer des Unfallgegners wandte ein, der Unfall habe nicht stattgefunden, zumindest sei er manipuliert gewesen.

Anspruchsgrundlagen und Beweislast

Ein Schadensersatzanspruch kommt gegen den Fahrzeughalter aus § 7 StVG, gegen den Fahrer aus § 18 StVG sowie aus § 823 BGB in Betracht. Gegen den Haftpflichtversicherer besteht zudem ein Direktanspruch nach § 115 VVG. Bei allen diesen Anspruchsgrundlagen hat der Anspruchsteller die haftungsausfüllende Kausalität darzulegen und zu beweisen. Er muss also nachweisen, dass er die geltend gemachten Fahrzeugschäden durch den von ihm behaupteten Verkehrsunfall erlitten hat.

Es genügt deshalb nicht, dass irgendeine Kollision zwischen den Fahrzeugen stattgefunden hat. Entscheidend ist, dass die konkret abgerechneten Schäden auf das Ereignis zurückzuführen sind, aus dem der Anspruch hergeleitet wird.

Vereinbarkeit von Unfallschilderung und Schadensbild

Zur Klärung der Kausalität kann ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dabei werden die Schadensbilder beider Fahrzeuge miteinander abgeglichen und die Kollisionsgeschwindigkeiten, Kontaktstellungen sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrbahneinrichtungen in die Betrachtung einbezogen.

Im zu beurteilenden Fall ergab die Auswertung der Beschädigungen an der rechten Seite des einen und der linken Seite des anderen Fahrzeugs zwar eine Berührung der Fahrzeuge. Zu Beginn der Kontaktphase errechnete der Sachverständige jedoch lediglich Geschwindigkeiten von etwa 10 km/h bis 15 km/h beim klägerischen Fahrzeug und von etwa 12 km/h bis 20 km/h beim Fahrzeug des Unfallgegners. Dieses Niveau passte weder zu den Angaben des Klägers, der von 50 km/h bis 60 km/h ausgegangen war, noch zur üblichen Fahrgeschwindigkeit im Bereich der Unfallstelle. Es widerspreche der Lebenserfahrung und Verkehrsüblichkeit, dass Fahrzeuge im Bereich einer Ein- und Ausfädelspur einer Bundesstraße mit höchstens 20 km/h bewegt werden.

Neben den technischen Befunden ist auch die Plausibilität des geschilderten Fahrverhaltens zu würdigen. Das Fahrzeug des Klägers befand sich nach den Feststellungen im direkten Blickfeld des Unfallgegners, der von links kommend auf die Ausfädelspur wechseln wollte. Selbst bei verspäteter Wahrnehmung der Abbiegemöglichkeit wäre es ihm durch leichtes Abbremsen ohne Weiteres möglich gewesen, das rechts neben ihm fahrende Fahrzeug passieren zu lassen und dahinter auf die Abbiegespur zu wechseln. Eine heftige Lenkbewegung nach rechts auf Höhe des anderen Fahrzeugs erschien deshalb nicht nachvollziehbar.

Hinzu kam, dass die Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt nahezu gleich waren und der Anstoß zwischen dem eingeschlagenen vorderen rechten Reifen und der A-Säule des klägerischen Fahrzeugs erfolgte. Die Kollision ereignete sich damit im Blickfeld des Unfallgegners. Das stand im Widerspruch zur Behauptung, das Fahrzeug habe sich im toten Winkel befunden.

Bedeutung des Schadensbildes

Die Schäden an der rechten Fahrzeugseite waren mit dem geschilderten Ausweichmanöver nicht vereinbar. Dort fanden sich vorne und hinten jeweils zwei in der Höhe begrenzte, kantig geformte Profile mit dunkelgrünen Fremdlackanhaftungen. Diese Profile ließen sich weder mit der wellenförmigen Leitplanke des vor Ort verbauten Typs noch mit der kantigen, aber mit größerem Abstand versehenen Struktur eines anderen Leitplankentyps in Einklang bringen.


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LG Flensburg, 23.02.2023 - Az: 4 O 10/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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