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Veranstalter haftet für gefährliche Brückendurchfahrten bei einer Floßfahrt

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der Veranstalter einer Floßfahrt haftet auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn ein Teilnehmer infolge einer gefährlichen Brückendurchfahrt verletzt wird. Ein allgemeiner Hinweis auf mögliche Gefahren vor Fahrtantritt reicht nicht aus, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Der Betreiber muss aktiv und konkret dafür sorgen, dass das Floß Brücken gefahrlos unterqueren kann.

Verkehrssicherungspflicht des Floßveranstalters

Wer eine Floßfahrt als Freizeitveranstaltung organisiert und anbietet, übernimmt gegenüber den Teilnehmern eine Verkehrssicherungspflicht. Diese verpflichtet den Veranstalter dazu, die Fahrt so zu gestalten und zu sichern, dass Teilnehmer keinen vermeidbaren Schaden nehmen. Kommt es dennoch zu einer Verletzung, hat der Veranstalter grundsätzlich für den entstandenen Schaden einzustehen - und zwar sowohl hinsichtlich des Schadensersatzes als auch des Schmerzensgeldes.

Reicht ein Sicherheitshinweis vor Fahrtantritt aus?

Die bloße Erteilung von Verhaltenshinweisen zu Beginn der Fahrt genügt zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht. Selbst wenn der Veranstalter Teilnehmer vor Fahrtantritt auf mögliche Gefahren - hier: beim Unterfahren von Brücken - hinweist und bestimmte Verhaltensweisen vorschreibt, entbindet ihn dies nicht von seiner Pflicht, die Fahrstrecke und das Gefährt so zu sichern, dass Gefahren bereits strukturell ausgeschlossen oder auf ein Minimum reduziert werden. Entscheidend ist nicht die Belehrung des Teilnehmers, sondern die tatsächliche Gefahrlosigkeit der Fahrt.

Besondere Sorgfaltspflicht bei veränderten Streckenbedingungen

Veränderte äußere Bedingungen - wie ein erhöhter Wasserpegel eines Flusses - erhöhen die an den Veranstalter zu stellenden Anforderungen. Ist der Wasserspiegel am Tag der Fahrt besonders hoch, verringert sich der Abstand zwischen Floßoberfläche und Brückenunterkante, was das Risiko einer Kollision für Passagiere deutlich erhöht. Unter solchen Umständen trifft den Veranstalter eine gesteigerte Prüf- und Anpassungspflicht. Er muss insbesondere beurteilen, ob die Fahrt unter den gegebenen Bedingungen sicher durchgeführt werden kann, und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen ergreifen oder die Fahrt absagen.

Beweislast und Kausalitätsfeststellung

Für die Haftung des Veranstalters ist nachzuweisen, dass die Verletzung während der Floßfahrt und infolge der mangelnden Sicherung entstanden ist.

Im vorliegend entschiedenen Fall wurden nach der Floßfahrt eine gestauchte Wirbelsäule sowie Brüche an Lenden- und Halswirbel diagnostiziert.

Das Gericht erachtete nach Beweisaufnahme die Darstellung des Verletzten als erwiesen: Dieser hatte sich nach eigenen Angaben an die erteilten Anweisungen gehalten und sich beim Brückendurchgang nach vorne gebeugt - und war dennoch mit Kopf und Oberkörper gegen die Brückenunterseite gestoßen. Der Einwand des Veranstalters, der Teilnehmer habe sich verbotswidrig zu früh aufgerichtet, wurde als widerlegt angesehen.

Mitverschulden und Haftungsumfang

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Verletzten scheidet aus, wenn dieser nachweislich die Anweisungen des Veranstalters befolgt hat. Steht fest, dass der Veranstalter die Strecke nicht ausreichend auf ihre Sicherheit geprüft hat - insbesondere mit Blick auf den erhöhten Wasserstand -, trägt er das volle Haftungsrisiko für die Folgen der Verletzung. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Veranstalter zur Zahlung von insgesamt rund 4.600 Euro an Schmerzensgeld und Schadensersatz verurteilt.


LG Coburg, 23.07.2003 - Az: 32 S 47/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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