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Reisemangel: Minderung nach Gesamtwürdigung - nicht per Tabellenadditon

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Minderung des Reisepreises bei Reisemängeln ist nicht durch Addition von Prozentwerten aus tabellarischen Aufstellungen (wie der Frankfurter Tabelle) zu ermitteln, sondern durch eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind in die Berechnungsgrundlage nicht nur die unmittelbar betroffene Leistung, sondern auch solche Leistungsteile einzubeziehen, die mit dem mangelhaften Leistungsteil in einem engen funktionalen Zusammenhang stehen.

Minderungsberechnung: Gesamtwürdigung statt Tabellenaddition

Bei der Minderung des Reisepreises wegen Reisemängeln gemäß den reiserechtlichen Vorschriften ist die Minderungsquote nicht durch schlichte Addition von Prozentwerten zu ermitteln, wie sie in tabellarischen Aufstellungen wie der sogenannten Frankfurter Tabelle für einzelne Mängelarten ausgewiesen werden. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung sämtlicher feststehender Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. OLG Celle, 16.07.2003 - Az: 11 U 84/03). Eine schematische Addition von Tabellenwerten scheidet aus, weil dies der Vielgestaltigkeit der in der Praxis auftretenden Mängel und ihrer jeweiligen Gewichtung im Gesamtgefüge der Reiseleistung nicht gerecht wird.

Welche Mängel rechtfertigen eine Minderung?

Minderungsrelevant sind nur solche Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit der Reise, die tatsächlich vereinbart oder im Katalog ausdrücklich versprochen wurden. Körperlich vorhandene, aber nicht vertraglich zugesicherte Einrichtungen - wie etwa eine Alarmanlage - begründen keinen Minderungsanspruch, wenn ihr Funktionieren nicht Vertragsinhalt war. Gleiches gilt für die Beheizung eines Swimmingpools, wenn der Katalog lediglich einen Pool, nicht aber ein beheiztes Becken in Aussicht stellt. Ein nur einmalig geschuldetes und ausgebliebenes Leistungselement - wie ein Begrüßungspaket für das erste Frühstück - kann zwar einen Mangel darstellen, rechtfertigt jedoch keine pauschale Minderung von 5 % bezogen auf den Gesamtreisepreis; sein Gewicht ist vielmehr im Rahmen der Gesamtschau angemessen, aber verhältnismäßig gering zu berücksichtigen.

Baustellenumgebung und Lärmbeeinträchtigung als Reisemangel

Eine erhebliche Beeinträchtigung der versprochenen Urlaubsqualität liegt vor, wenn die Umgebung eines gebuchten Ferienhauses - ohne vorherigen Hinweis des Reiseveranstalters - als Baugebiet mit entsprechenden Lärm- und Sichtbeeinträchtigungen in Erscheinung tritt. Das Gewicht dieses Mangels steigt, wenn dem Veranstalter bekannt war, dass der Reisende mit mehreren Kindern anreist und die Familie erkennbar in besonderem Maße auf die Nutzung des Ferienhauses und seines unmittelbaren Umfelds angewiesen ist. Aus der Perspektive der Minderung gilt gleichwohl, dass ein Reisender keinen Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung benachbarter Grundstücke hat; er muss - wie auch im Alltag - in gewissem Maße hinnehmen, dass angrenzende Flächen weniger ansprechend sind als das gebuchte Objekt selbst.

Erreichbarkeit von Reisezielen: Prospektangaben als Vertragsinhalt

Gibt ein Reiseveranstalter im Katalog konkrete Fahrzeiten zu nahegelegenen Attraktionen an, werden diese Angaben Vertragsinhalt. Weicht die tatsächliche Fahrtdauer erheblich von den im Prospekt angegebenen Zeiten ab - vorliegend: weil ein erheblicher Teil der Strecke über innerstädtische Straßen mit entsprechendem Verkehrsaufkommen zurückzulegen ist -, liegt ein berücksichtigungsfähiger Reisemangel vor. Hierfür bedarf es keiner exakten Feststellung der tatsächlich benötigten Fahrzeit; maßgeblich ist, ob die Erreichbarkeit des Ziels in der angegebenen Zeit unter realistischen Bedingungen möglich war.

Berechnungsgrundlage der Minderungshöhe: Welche Leistungsteile sind einzubeziehen?

Die Minderung ist nicht zwingend auf denjenigen Leistungsteil zu beschränken, der unmittelbar von den Mängeln betroffen ist. Leistungsteile, die in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dem mangelhaften Teil stehen und ohne diesen typischerweise nicht gebucht worden wären oder nicht sinnvoll nutzbar sind, sind in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen (vgl. OLG Celle, 26.09.2002 - Az: 11 U 337/01). So sind etwa Mietwagenkosten, die bei Buchung eines abgelegenen Ferienhauses anstelle einer zentral gelegenen Hotelunterkunft zwingend anfallen, der Minderungsberechnung zugrunde zu legen. Demgegenüber sind Leistungen, die unabhängig von der betroffenen Unterkunft gebucht worden wären und deren Nutzung nicht durch die festgestellten Mängel beeinträchtigt wurde - wie Eintrittspässe für Freizeitparks -, nicht in die Minderungshöhe einzurechnen.

Welche Schwelle muss für eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit erreicht werden?

Ein Anspruch auf Entschädigung für vertane Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Diese wird im Regelfall ab einer Minderungsquote von 50 % angenommen, kann im Einzelfall bei besonders schwerwiegenden Mängeln auch unterhalb dieser Schwelle vorliegen, ist jedoch bei einer Minderungsquote von 35 % im Regelfall zu verneinen. Hinzu kommt, dass der Reisende konkret darlegen muss, inwiefern die geplante Reisegestaltung tatsächlich nicht durchgeführt werden konnte. Ein pauschaler Verweis auf beeinträchtigte Urlaubsfreuden genügt nicht, wenn die Familie den Aufenthalt - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - planmäßig durchgeführt hat.

UWG und Betrug: Kein eigenständiger Schadensersatz

§ 5 UWG begründet keinen eigenständigen Schadensersatzanspruch zugunsten des einzelnen Kunden. Die Vorschrift verweist auf §§ 3 und 4 UWG, die ihrerseits Unterlassungsansprüche im Wettbewerbsverhältnis regeln bzw. Strafnormen zur Durchsetzung lauteren Wettbewerbs darstellen, nicht aber individualschützende Schadensersatznormen im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sind. Individualschützenden Charakter kommt den UWG-Vorschriften nur dort zu, wo dies ausdrücklich normiert ist - so etwa das Rücktrittsrecht des irregeführten Kunden nach § 13a UWG. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen Betruges setzt im Übrigen die konkrete Darlegung voraus, durch welche Handlung welches Verantwortungsträgers ein Irrtum beim Kunden hervorgerufen worden sein soll. Das bloße Fehlen eines Hinweises im Katalog, dass es sich bei einer Abbildung um ein Gebäudebeispiel handelt, begründet keinen solchen Anspruch, wenn sich aus dem Gesamtkontext des Angebots für einen verständigen Leser ergibt, dass das abgebildete Objekt nicht zwingend identisch mit der später zur Verfügung gestellten Unterkunft ist.


OLG Celle, 17.06.2004 - Az: 11 U 1/04

ECLI:DE:OLGCE:2004:0617.11U1.04.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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