Wurde ein Familienzimmer mit zwei Schlafräumen im Katalog angepriesen, so liegt ein Reisemangel vor, wenn stattdessen zwei Hotelzimmer zur Verfügung gestellt werden.
Eine solche Unterbringung erfordert es nämlich, dass ein Elternteil im zweiten Zimmer schlafen muss oder ständig bereit sein muss, das Kinderzimmer zu prüfen. Auch wenn es sich um zwei benachbarte Doppelzimmer handelt, ist dies ein gewichtiger Mangel.
Eine Differenzierung im Sinne der Bildung von Einzelquoten, die addiert werden können, musste das Landgericht nicht vornehmen. Die Bewertung von Mängeln erfolgt zwar vielfach anhand von tabellarischen Zusammenstellungen von in Einzelfällen zuerkannten Quoten. Die in dem jeweiligen Streitfall zuzuerkennenden Minderungsquoten stellen jedoch keine schematische Handhabung von addierten Tabellenwerten dar. Vielmehr ist die im Einzelfall festzulegende Minderungsquote auch das Ergebnis einer ergänzend vorzunehmenden Gesamtschau und Gewichtung der festgestellten Mängel.
Die der Klägerin zuzuerkennende Minderung hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend ermittelt; der Senat schließt sich der Würdigung an, wonach die Mängel insgesamt mit 55 % zutreffend gewichtet sind.
Der Senat gewichtet insbesondere die Nichtgestellung des vertraglich geschuldeten Familienzimmers mit einem Vielfachen der von der Beklagten dafür zugestandenen 5 % des Reisepreises. Das Katalogangebot eines Familienzimmers mit zwei Schlafräumen ist gerade für Familien mit kleinen Kindern sehr attraktiv. Es bietet die Möglichkeit für die Erwachsenen, sich von den Kleinen zu trennen, sie aber dennoch unter Kontrolle zu haben. Wenn die Beklagte Derartiges anbietet, dann aber nicht zu stellen vermag, stellt dies einen gewichtigen Mangel dar, der gerade einen Umstand betrifft, der für Familien mit kleinen Kindern einen zentralen Komfort ausmacht.
Eine solche Unterbringung erfordert es nämlich, dass ein Elternteil im zweiten Zimmer schlafen muss oder ständig bereit sein muss, das Kinderzimmer zu prüfen. Auch wenn es sich um zwei benachbarte Doppelzimmer handelt, ist dies ein gewichtiger Mangel.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit die Beklagte geltend macht, die Minderungsquote wegen Mängeln habe das Landgericht nicht differenziert und sie betrage im Ergebnis auch nicht 55 %, sondern allenfalls 20 %, vermag sie damit nicht durchzudringen.Eine Differenzierung im Sinne der Bildung von Einzelquoten, die addiert werden können, musste das Landgericht nicht vornehmen. Die Bewertung von Mängeln erfolgt zwar vielfach anhand von tabellarischen Zusammenstellungen von in Einzelfällen zuerkannten Quoten. Die in dem jeweiligen Streitfall zuzuerkennenden Minderungsquoten stellen jedoch keine schematische Handhabung von addierten Tabellenwerten dar. Vielmehr ist die im Einzelfall festzulegende Minderungsquote auch das Ergebnis einer ergänzend vorzunehmenden Gesamtschau und Gewichtung der festgestellten Mängel.
Die der Klägerin zuzuerkennende Minderung hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend ermittelt; der Senat schließt sich der Würdigung an, wonach die Mängel insgesamt mit 55 % zutreffend gewichtet sind.
Der Senat gewichtet insbesondere die Nichtgestellung des vertraglich geschuldeten Familienzimmers mit einem Vielfachen der von der Beklagten dafür zugestandenen 5 % des Reisepreises. Das Katalogangebot eines Familienzimmers mit zwei Schlafräumen ist gerade für Familien mit kleinen Kindern sehr attraktiv. Es bietet die Möglichkeit für die Erwachsenen, sich von den Kleinen zu trennen, sie aber dennoch unter Kontrolle zu haben. Wenn die Beklagte Derartiges anbietet, dann aber nicht zu stellen vermag, stellt dies einen gewichtigen Mangel dar, der gerade einen Umstand betrifft, der für Familien mit kleinen Kindern einen zentralen Komfort ausmacht.
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