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Auslandsschuljahr in der Malariazone - Unterbringungsmangel berechtigt zur Kündigung

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Unterbringung eines Schülers in einem Malariarisikogebiet während eines Auslandsschuljahres stellt einen Reisemangel im Sinne des Reisevertragsrechts dar, der zur außerordentlichen Kündigung des Gastschulvertrages berechtigt - und zwar selbst dann, wenn das Gebiet offiziell nur als „low risk area“ eingestuft ist. Leistet der Veranstalter keine ordnungsgemäße Abhilfe, sind die gezahlten Kosten vollständig zu erstatten.

Gastschulvertrag als Reisevertrag

Verträge über Auslandsschulaufenthalte unterfallen dem Reisevertragsrecht der §§ 651c ff. BGB und sind ergänzend nach § 651l BGB zu beurteilen. Maßgeblich für die Beurteilung von Leistungspflichten und Mängelrechten ist dabei nicht allein der Vertragstext im engeren Sinne, sondern auch die Katalogbeschreibung des Veranstalters, aus der sich konkrete Leistungsversprechen ergeben können (vgl. BGH, 14.12.1999 - Az: X ZR 122/97).

Wann liegt ein Mangel des Gastschulaufenthalts vor?

Ein Mangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Gastschulaufenthalt nicht die zugesicherten oder nach dem Vertrag zu erwartenden Eigenschaften aufweist. Dies betrifft sowohl die schulische als auch die örtliche Unterbringung.

Wird vertraglich ein Aufenthalt an einer „High School“ vereinbart, können die Reisenden unabhängig von der formalen Registrierung der Schule einen Unterricht erwarten, der einem entsprechenden schulischen Anforderungsprofil entspricht. Eine Schule, die diesen inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, begründet einen Reisemangel.

Malariarisiko als Reisemangel - auch bei „low risk area“

Besonderes Gewicht kommt der Frage zu, ob die Unterbringung in einem Gebiet mit Malariarisiko einen eigenständigen Reisemangel darstellt. Dies ist zu bejahen, wenn das Gastland zu einem weit überwiegenden Teil malariafrei ist und der Schüler ohne entsprechende Aufklärung und ohne sein Einverständnis in einem Gebiet untergebracht wird, in dem eine - wie auch immer geartete - Infektionsgefahr besteht, die bereits durch einen einzigen Mückenstich eintreten kann.

Vorliegend war die Unterbringungsstadt zwar offiziell als „low risk area“ eingestuft, grenzte jedoch unmittelbar an ein als „high risk“-Gebiet eingestuftes Naturschutzgebiet. Da Südafrika zu 90 % malariafrei ist, darf ohne ausdrücklichen Hinweis und ohne Einverständnis der Betroffenen kein Schüler für die Dauer eines Jahres in ein Gebiet entsandt werden, in dem ein solches Infektionsrisiko besteht - zumal eine Malariaprophylaxe über einen so langen Zeitraum wegen möglicherweise gravierender Nebenwirkungen medizinisch nicht indiziert ist.


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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