Fehlt in der Reisebeschreibung ein Hinweis auf die unmittelbare Nähe des Hotels zu einem Flughafen, stellt die dadurch verursachte Lärmbeeinträchtigung einen Reisemangel dar, der zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt. Im entschiedenen Fall wurde die Minderung mangels näherer Feststellungen zur genauen Lärmintensität auf 20 % begrenzt; zugleich wurde klargestellt, dass eine Minderung wegen verspäteter Gepäckankunft entfällt, soweit der Reisende die Beeinträchtigung durch eigene Ersatzbeschaffungen selbst behoben hat.
Reisemangel durch ungenannte Flughafennähe
Ein Reisemangel im Sinne der §§ 651c Abs. 1, 651d BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistung von der vertraglich geschuldeten, sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden Beschaffenheit abweicht. Verspricht die Hotelbeschreibung „erholsame Urlaubstage in schöner tropischer Umgebung bei einem Höchstmaß an Komfort“, darf der Reisende ohne gegenteiligen Hinweis davon ausgehen, keinen nennenswerten Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt zu sein. Grenzt die Hotelanlage tatsächlich unmittelbar an das Ende der Start- und Landebahn eines Flughafens, begründet dies einen Mangel, wenn die Reisebeschreibung hierauf nicht hinreichend deutlich hinweist.Reicht eine allgemeine Ortsangabe als Hinweis aus?
Eine allgemeine Anpreisung der Urlaubsinsel nebst Übersichtsskizze, aus der sich die Lage eines Flughafens zwischen Ortschaft und Hotelanlage lediglich erahnen lässt, sowie die Beschreibung der Hotellage als „wenige Minuten außerhalb“ des nächstgelegenen Ortes genügen nicht, um den durchschnittlichen Reisekunden hinreichend auf zu erwartende Lärmbeeinträchtigungen durch Fluglärm hinzuweisen. Erforderlich ist ein Hinweis, der die konkrete Nähe zum Flughafen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen für den Reisenden erkennbar macht.Wie wird die Höhe der Minderung bestimmt?
Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Maß der tatsächlichen Beeinträchtigung. Maßgeblich sind dabei insbesondere Häufigkeit und zeitliche Verteilung der Flugbewegungen, der Flugzeugtyp (Propeller- oder Düsenmaschine, älteres oder neueres Baujahr) sowie die genaue Flugroute im Verhältnis zur Lage des Hotels. Bleibt der Sachvortrag zu diesen Parametern unsubstantiiert oder widersprüchlich und fehlt es an geeignetem Beweisantritt - insbesondere kann die Häufigkeit und Art der Flugbewegungen nicht durch Sachverständigengutachten, sondern nur durch Zeugenbeweis festgestellt werden -, ist zugunsten des Reiseveranstalters von einem geringeren Störungsgrad auszugehen, etwa von überwiegendem Regionalverkehr mit kleineren Maschinen. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Minderung von über 20 % des Reisepreises nicht gerechtfertigt. Verbleibt der Reisende trotz bereits bei Ankunft erkannter Beeinträchtigung im Hotel, spricht dies zusätzlich gegen eine höhere Minderungsquote.Minderung wegen verspäteter Gepäckankunft
Auch die verspätete Ankunft von Reisegepäck kann grundsätzlich eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen. Behebt der Reisende die hierdurch entstandene Beeinträchtigung jedoch selbst - etwa durch anderweitige Beschaffung von Bekleidung und Toilettenartikeln bereits am Folgetag -, ist die mangelhafte Transportleistung insoweit ausgeglichen; ein über bereits geleistete Zahlungen hinausgehender Minderungsanspruch besteht dann nicht.Schadensersatz für Ersatzbeschaffungen
Für Vermögensschäden infolge erforderlicher Ersatzbeschaffungen wegen verspäteter Gepäckankunft kommt neben der Minderung ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 651f Abs. 1 BGB in Betracht, soweit den Reiseveranstalter ein Verschulden trifft. Da es sich hierbei um einen typischen Verspätungsschaden im Rahmen der Luftbeförderung handelt, wird diese Anspruchsgrundlage jedoch durch die zwingende Regelung der Art. 19, 20 des Warschauer Abkommens (WA) mit der Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA (53,50 DM je Kilogramm aufgegebenen Gepäcks) verdrängt, Art. 24 Abs. 1 WA. Der ersatzfähige Schaden umfasst die Kosten notwendiger Ersatzartikel, wobei sich der Reisende einen verbleibenden Nutzungswert dieser Gegenstände nach Wiedererlangung des Gepäcks im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss.Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit
Ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus, die bei Anlegung eines objektiven Maßstabs den Reisezweck schwerwiegend beeinträchtigt. Als Anhaltspunkt kann die nach § 651d BGB zuzusprechende Minderungsquote dienen. Ein solcher Anspruch scheidet regelmäßig aus, wenn die festgestellten Reisemängel keine Minderung von mindestens 50 % begründen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine abweichende Beurteilung gebieten.
OLG Düsseldorf, 09.10.1997 - Az: 18 U 209/96
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