Bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall sind nur diejenigen Reparaturkosten ersatzfähig, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich sind; ein bloß möglicher, aber nicht überwiegend wahrscheinlicher weitergehender Schaden begründet keinen Anspruch auf Ersatz einer aufwändigeren Reparaturmethode (etwa Bauteilaustausch statt Instandsetzung). Das Prognose- und Werkstattrisiko verbleibt beim Geschädigten. Ein merkantiler Minderwert kann auch bei älteren, laufleistungsstarken Fahrzeugen in Betracht kommen, entfällt aber, wenn das Fahrzeug bereits aus anderen Gründen - etwa wegen gewerblicher Nutzung als Fahrschulwagen - einem erhöhten Marktmisstrauen unterliegt.
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für Eintritt und Umfang des behaupteten Schadens. Erforderlich sind mindestens Anhaltspunkte, die eine freie Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragen; diese müssen eine so erhebliche Wahrscheinlichkeit des behaupteten Schadens begründen, dass sich der Tatrichter über letzte Zweifel hinwegsetzen darf. Verbleibt hingegen eine ernstliche Ungewissheit über den Eintritt des behaupteten Schadens, greift die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht (vgl. BGH, 07.07.1970 - Az: VI ZR 233/69). Ersatzfähig sind demnach nur solche Kosten, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands erforderlich sind.
Wie erfolgt die fiktive Schadensabrechnung?
Nach § 249 Abs. 2 BGB umfasst der ersatzfähige Schaden diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Für die Bestimmung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrags ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Eine fiktive Abrechnung kann sachgerecht auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen. Der Sachverständige hat dabei eine Prognose zu erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen würden.Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für Eintritt und Umfang des behaupteten Schadens. Erforderlich sind mindestens Anhaltspunkte, die eine freie Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragen; diese müssen eine so erhebliche Wahrscheinlichkeit des behaupteten Schadens begründen, dass sich der Tatrichter über letzte Zweifel hinwegsetzen darf. Verbleibt hingegen eine ernstliche Ungewissheit über den Eintritt des behaupteten Schadens, greift die Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht (vgl. BGH, 07.07.1970 - Az: VI ZR 233/69). Ersatzfähig sind demnach nur solche Kosten, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands erforderlich sind.
Ist ein Risikozuschlag für einen möglicherweise unzureichenden Reparaturweg zu erstatten?
Ein Zuschlag zu den fiktiven Reparaturkosten allein deshalb, weil der vorgeschlagene Reparaturweg möglicherweise nicht zum gewünschten Erfolg führt, kommt nicht in Betracht. Zwar ist denkbar, dass sich im Zuge einer tatsächlichen Reparatur und der damit verbundenen Zerlegung des Fahrzeugs weitere, bislang nicht erkannte Schäden herausstellen. Dies genügt jedoch nicht für die Berechnung eines Zuschlags zu den ohnehin fiktiven Reparaturkosten, da insoweit regelmäßig keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen solchen weitergehenden Schaden besteht. Das bei einer fiktiven Abrechnung bestehende Prognose- und Werkstattrisiko trägt damit der Geschädigte (vgl. OLG Hamm, 18.03.1999 - Az: 6 U 104/98).Urteil freischalten
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OLG Düsseldorf, 07.02.2017 - Az: I-1 U 34/16
ECLI:DE:OLGD:2017:0207.I1U34.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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