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Änderung des Urlaubsortes: Festland statt Insel rechtfertigt Preisminderung von 30 %

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wird der vertraglich vereinbarte Badeurlaub auf einer Insel durch einen Ersatzurlaub an der Festlandküste ersetzt, liegt ein Reisemangel vor, der einen Minderungsanspruch begründet. Nutzlos aufgewendete Urlaubstage sowie nachgewiesene Mehrkosten des Ersatzurlaubes sind gesondert zu ersetzen; pauschale Behauptungen zur Qualität der Ersatzunterkunft oder zu sonstigen Einbußen begründen hingegen mangels hinreichender Substantiierung keine weitergehenden Ansprüche.

Minderung bei Abweichung vom gebuchten Reiseziel

Kann der gebuchte Urlaubsort nicht angetreten werden und einigen sich Reiseveranstalter und Reisender auf einen Ersatzstandort, so gilt dieser Ersatzurlaub als im Wesentlichen erfüllungstauglich vereinbart. Dies schließt jedoch Gewährleistungsansprüche nicht aus, soweit der Ersatzurlaub im Verhältnis zum ursprünglich vereinbarten Reiseziel mit Fehlern behaftet ist. Maßgeblich ist dabei nicht allein ein objektiver Vergleich, sondern auch der subjektive Maßstab des Reisenden hinsichtlich der Abweichung vom gewählten Urlaubsziel (§ 651d BGB).

Wird statt des gebuchten Inselurlaubs lediglich ein Badeurlaub an der Festlandküste erbracht, stellt dies einen Reisemangel dar, der einen Minderungsanspruch begründet. Als Orientierung dient die sogenannte Frankfurter Tabelle, nach der Abweichungen bezüglich des Urlaubsquartiers regelmäßig eine Minderung zwischen 10 und 25 % rechtfertigen.

Vorliegend war wegen der besonders gravierenden Abweichung - Festlandküste statt Insel - ein über diesen Rahmen hinausgehender Minderungsbetrag von 30 % des auf die betroffenen Urlaubstage entfallenden Reisepreises als angemessen anzusehen.

Abgrenzung: Unmöglichkeit oder Mangel

Grundsätzlich stellt das Angebot eines anderen als des vertraglich geschuldeten Urlaubsortes keine bloße Schlechtleistung, sondern das Angebot einer aliud-Leistung dar. Dem Reisenden steht in einem solchen Fall das Recht zu, auf das Angebot nicht einzugehen und gemäß § 325 BGB wegen der vom Reiseveranstalter zu vertretenden Unmöglichkeit die Rückabwicklung des Reisevertrages zu verlangen; die Gewährleistungsvorschriften der §§ 651a ff. BGB wären dann nicht anwendbar. Lässt sich der Reisende jedoch auf den Ersatzstandort ein und kommt es hierüber zu einer Einigung mit dem Veranstalter, so gelten die reiserechtlichen Gewährleistungsregeln für den durchgeführten Ersatzurlaub.


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AG Königstein/Taunus, 20.03.1996 - Az: 21 C 120/95


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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