Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.107 Anfragen

Kreuzfahrt storniert: Reisepreis als Maßstab für die Entschädigung

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wird eine Pauschalreise durch den Reiseveranstalter vollständig vereitelt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu, dessen Höhe das Gericht unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls bemisst. Maßgebliches Bemessungskriterium ist regelmäßig der vereinbarte Reisepreis, wobei eine vollständige Reisevereitelung nicht automatisch mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise durch Mängel gleichzusetzen ist.

Anspruchsgrundlage: Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB

Ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit setzt zunächst das Vorliegen eines Pauschalreisevertrags i. S. d. § 651a BGB voraus. Dies ist der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter gem. § 651a Abs. 2 S. 1 BGB zu einer Kombination mehrerer Reiseleistungen verpflichtet, etwa - wie vorliegend bei einer Kreuzfahrt - zu einer Verbindung aus Schiffsaufenthalt, Verpflegung, Programm und Service (vgl. BGH, 18.12.2012 - Az: X ZR 2/12).

Wie wird die Höhe der Entschädigung bei Reisevereitelung bemessen?

Wird die Pauschalreise durch den Reiseveranstalter vollständig vereitelt, steht damit zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit fest. Ob die Vereitelung im konkreten Einzelfall tatsächlich zu einer nutzlosen Verwendung von Urlaubszeit geführt hat, ist für die Anspruchsentstehung dem Grunde nach unerheblich (vgl. BGH, 11.01.2005 - Az: X ZR 118/03).

Die Höhe des Anspruchs auf angemessene Entschädigung steht gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO im tatrichterlichen Ermessen. Bei der Bemessung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BGH, 29.05.2018 - Az: X ZR 94/17). Als zentrales Bemessungskriterium dient dabei regelmäßig der vereinbarte Reisepreis, da dieser typischerweise abbildet, welchen Wert der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn für den Reisenden hatte (vgl. BGH, 11.01.2005 - Az: X ZR 118/03).

Eine vollständige Vereitelung der Reise ist dabei nicht automatisch einem Fall gleichzustellen, in dem die Reise wegen Leistungsmängeln des Veranstalters derart erheblich beeinträchtigt wurde, dass ihr Erfolg nahezu vollständig verfehlt wurde und deshalb eine Entschädigung in Höhe des vollständigen Reisepreises gerechtfertigt ist (vgl. AG Bonn, 31.10.2023 - Az: 101 C 30/23). Eine vollständige Vereitelung führt somit nicht zwingend zu einer Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


AG Herne, 02.09.2024 - Az: 18 C 64/24

ECLI:DE:AGHER1:2024:0902.18C64.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Schnell, verständlich und unkompliziert. Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...
Pabst,Elke, Pforzheim