Wird eine Pauschalreise durch den Reiseveranstalter vollständig vereitelt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu, dessen Höhe das Gericht unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls bemisst. Maßgebliches Bemessungskriterium ist regelmäßig der vereinbarte Reisepreis, wobei eine vollständige Reisevereitelung nicht automatisch mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise durch Mängel gleichzusetzen ist.
Die Höhe des Anspruchs auf angemessene Entschädigung steht gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO im tatrichterlichen Ermessen. Bei der Bemessung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BGH, 29.05.2018 - Az: X ZR 94/17). Als zentrales Bemessungskriterium dient dabei regelmäßig der vereinbarte Reisepreis, da dieser typischerweise abbildet, welchen Wert der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn für den Reisenden hatte (vgl. BGH, 11.01.2005 - Az: X ZR 118/03).
Eine vollständige Vereitelung der Reise ist dabei nicht automatisch einem Fall gleichzustellen, in dem die Reise wegen Leistungsmängeln des Veranstalters derart erheblich beeinträchtigt wurde, dass ihr Erfolg nahezu vollständig verfehlt wurde und deshalb eine Entschädigung in Höhe des vollständigen Reisepreises gerechtfertigt ist (vgl. AG Bonn, 31.10.2023 - Az: 101 C 30/23). Eine vollständige Vereitelung führt somit nicht zwingend zu einer Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises.
Anspruchsgrundlage: Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB
Ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit setzt zunächst das Vorliegen eines Pauschalreisevertrags i. S. d. § 651a BGB voraus. Dies ist der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter gem. § 651a Abs. 2 S. 1 BGB zu einer Kombination mehrerer Reiseleistungen verpflichtet, etwa - wie vorliegend bei einer Kreuzfahrt - zu einer Verbindung aus Schiffsaufenthalt, Verpflegung, Programm und Service (vgl. BGH, 18.12.2012 - Az: X ZR 2/12).Wie wird die Höhe der Entschädigung bei Reisevereitelung bemessen?
Wird die Pauschalreise durch den Reiseveranstalter vollständig vereitelt, steht damit zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit fest. Ob die Vereitelung im konkreten Einzelfall tatsächlich zu einer nutzlosen Verwendung von Urlaubszeit geführt hat, ist für die Anspruchsentstehung dem Grunde nach unerheblich (vgl. BGH, 11.01.2005 - Az: X ZR 118/03).Die Höhe des Anspruchs auf angemessene Entschädigung steht gem. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO im tatrichterlichen Ermessen. Bei der Bemessung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BGH, 29.05.2018 - Az: X ZR 94/17). Als zentrales Bemessungskriterium dient dabei regelmäßig der vereinbarte Reisepreis, da dieser typischerweise abbildet, welchen Wert der mit der geplanten Reise verbundene immaterielle Gewinn für den Reisenden hatte (vgl. BGH, 11.01.2005 - Az: X ZR 118/03).
Eine vollständige Vereitelung der Reise ist dabei nicht automatisch einem Fall gleichzustellen, in dem die Reise wegen Leistungsmängeln des Veranstalters derart erheblich beeinträchtigt wurde, dass ihr Erfolg nahezu vollständig verfehlt wurde und deshalb eine Entschädigung in Höhe des vollständigen Reisepreises gerechtfertigt ist (vgl. AG Bonn, 31.10.2023 - Az: 101 C 30/23). Eine vollständige Vereitelung führt somit nicht zwingend zu einer Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises.
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