Reisende, die wegen vermeintlicher Mängel eigenmächtig in ein anderes Hotel umziehen, können die hierdurch entstehenden Mehrkosten vom Reiseveranstalter nur ersetzt verlangen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt; zudem trifft den Reisenden für das Vorliegen eines Reisemangels die volle Darlegungs- und Beweislast, sodass bloße subjektive Wertungen nicht ausreichen.
Nicht jede negative Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung stellt dabei bereits einen Reisemangel dar. Geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten hat der Reisende im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen. Maßgeblich ist eine Einzelfallbetrachtung nach Art und Zweck der Reise, wobei im Ausland auch der Maßstab der Ortsüblichkeit eine gewichtige Rolle spielt.
Der Reisende darf sich zur Begründung eines Reisemangels nicht darauf beschränken, eine aus seiner subjektiven Sicht vorliegende Beeinträchtigung zu schildern. Er muss durch konkreten Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen, sodass beurteilt werden kann, ob lediglich eine hinzunehmende Unannehmlichkeit oder ein tatsächlicher Reisemangel vorliegt und - im letzteren Fall - in welchem konkreten Maß eine Minderung zu bestimmen ist. Eine Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Wege der Ausforschung durch eine Beweisaufnahme findet im Zivilprozess nicht statt, da insoweit keine Untersuchung von Amts wegen erfolgt.
Wer muss den Reisemangel beweisen?
Macht der Reisende Ansprüche wegen eines Reisemangels geltend, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Nach § 651c Abs. 3 Satz 1 BGB kann der Reisende Ersatz der Aufwendungen für eine von ihm vorgenommene Abhilfe verlangen; nach § 651d Abs. 1 BGB steht ihm bei mangelhafter Reiseleistung ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises zu. In beiden Fällen sind zunächst die vertraglich vereinbarten Leistungen zu ermitteln, wie sie sich objektiv aus dem Reiseprospekt, mündlichen Abreden und sonstigen Begleitumständen ergeben, und mit der tatsächlich erbrachten Leistung zu vergleichen.Nicht jede negative Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung stellt dabei bereits einen Reisemangel dar. Geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten hat der Reisende im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen. Maßgeblich ist eine Einzelfallbetrachtung nach Art und Zweck der Reise, wobei im Ausland auch der Maßstab der Ortsüblichkeit eine gewichtige Rolle spielt.
Der Reisende darf sich zur Begründung eines Reisemangels nicht darauf beschränken, eine aus seiner subjektiven Sicht vorliegende Beeinträchtigung zu schildern. Er muss durch konkreten Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen, sodass beurteilt werden kann, ob lediglich eine hinzunehmende Unannehmlichkeit oder ein tatsächlicher Reisemangel vorliegt und - im letzteren Fall - in welchem konkreten Maß eine Minderung zu bestimmen ist. Eine Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Wege der Ausforschung durch eine Beweisaufnahme findet im Zivilprozess nicht statt, da insoweit keine Untersuchung von Amts wegen erfolgt.
Unter welchen Voraussetzungen sind die Kosten einer Selbstabhilfe ersatzfähig?
Nimmt der Reisende ohne Einverständnis des Veranstalters einen Wechsel der Unterkunft vor, liegt eine sogenannte erweiterte Selbstabhilfe vor. Die hierdurch entstehenden Kosten sind nicht bereits dann ersatzfähig, wenn überhaupt ein Reisemangel besteht. Vielmehr ist insoweit eine Übertragung der Wertung des § 651e Abs. 1 BGB vorzunehmen, sodass ein Ersatzanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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