Zwar ist allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind. Das rechtfertigt sich daraus, dass der
Reisende untätig seine Urlaubszeit am Flughafen verbringen muss und diese nicht sinnvoll nutzen kann. Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei
(Flug-)Pauschalreisen bei vier Stunden Verspätung zu ziehen.
Hiervon zu unterscheiden sind jedoch zeitliche Verschiebungen der Flugreise am Abreisetag, auf die sich der Reisende in ausreichender Zeit einstellen kann. Hat er hierüber bereits vorab eine diesbezügliche Information erhalten, kann er sich entsprechend einrichten und seine Urlaubszeit anderweitig verwenden.
Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:
Ein
Minderungsanspruch wegen Verschiebung der Abflugzeit in Köln am 19.04.2002 von 4.30 Uhr auf 13.05 Uhr kommt nicht in Betracht.
Unstreitig wurde der Kläger durch Übersendung der Reiseunterlagen und Flugtickets vor Reisebeginn über die veränderten Flugzeiten informiert. Feste Flugzeiten waren nicht Vertragsbestandteil geworden. Insoweit hatte die Beklagte bereits auf Seite 12 des Preisteils zum gerichtsbekannten Sommerkatalog 2002, Türkei, im Hinblick auf den Zielflughafen Antalya, ausdrücklich auf „voraussichtliche Flugzeiten, Fluggesellschaft und Maschinentyp/Änderungen vorbehalten“ hingewiesen. In den Rechnungen und Bestätigungen vom 23.11.2001 hat sie sich mit der Mitteilung „unverbindliche Flugzeiten - Änderungen vorbehalten“ausdrücklich eine abweichende Flugzeit am Anreisetag vorbehalten. Eine Einstandspflicht für die Einhaltung der ursprünglich mitgeteilten Flugzeiten wollte die Beklagte vor diesem Hintergrund erkennbar nicht übernehmen. Diese sind nicht Vertragsbestandteil geworden. Die von der Beklagten versprochene Gattungsschuld Charterflug wurde allenfalls mit der Übersendung der Reiseunterlagen konkretisiert und in den Vertragsumfang aufgenommen.
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