Wenn Urlauber eigenmächtig ein beanstandetes Hotel umbuchen, können sie nicht mit einer Übernahme der Mehrkosten durch den Reiseveranstalter rechnen. Auch kann eine nachträgliche Preisminderung wegen den Mängeln dann nicht geltend gemacht werden.
Dem Reiseveranstalter muss immer die Möglichkeit eingeräumt werden, Abhilfe zu schaffen oder den Gästen ein anderes Hotel zuzuweisen.
Die Klägerin setzte sich daraufhin zwar mit ihrer Reiseleiterin in Kontakt, bezog aber noch am selben Tag ein anderes Hotel, ohne dem Veranstalter zuvor eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen.
Dem Reiseveranstalter muss immer die Möglichkeit eingeräumt werden, Abhilfe zu schaffen oder den Gästen ein anderes Hotel zuzuweisen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hatte ein Vier-Sterne-Hotel auf Fuerteventura gebucht. Sie wurde aber in einem Hotel der spanischen Drei-Sterne-Kategorie unterbracht, das ihren Angaben zufolge Mängel in den Zimmern aufwies und stark verdreckt gewesen sei.Die Klägerin setzte sich daraufhin zwar mit ihrer Reiseleiterin in Kontakt, bezog aber noch am selben Tag ein anderes Hotel, ohne dem Veranstalter zuvor eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen.
LG Kleve, 30.03.2003 - Az: 12 S 332/02
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