Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenEinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des
§ 556 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BGB hat der Mieter darzulegen und zu beweisen, weil die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB ist.
Hierzu führte das Gericht für den konkreten Fall aus:
1. Die Kosten für das Heizöl sind insgesamt umlagefähig. Einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan.
Die Klägerin hat die Gesamtheizölverbräuche der Jahre 2008 bis 2015 dargelegt. Daraus ergibt sich, dass der Ölverbrauch des Jahres 2015 vom Durchschnittsverbrauch dieser Jahre nicht wesentlich abweicht.
Diesen Angaben ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er ausgeführt, es handele sich bei dem Verbrauch von 2015 um den höchsten nach dem von 2008/2009, ohne dass die Klägerin dafür eine Erklärung gebe, so dass dieser auf eine fehlerhafte Heizungsanlage zurückgeführt werden müsse.
Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen des § 138 ZPO nicht, weil sich der Umfang der Substantiierungspflicht nach dem Detailierungsgrad des gegnerischen Vorbringens ausrichtet.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten nicht, weil der Verbrauch im Streitjahr zum einen nicht wesentlich vom Durchschnittsverbrauch der Vorjahre abweicht und sein Vorbringen zur Mangelhaftigkeit seiner Heizung zum anderen ebenfalls wenig detailreich ist.
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