Ist eine Annullierung nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO gerechtfertigt, hat die Fluggesellschaft sie auch nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zu vertreten. Daher wurde im vorliegenden Fall das Begehren der Passagiere auf eine
EU-Ausgleichszahlung abgewiesen.
Es ist keine zumutbare Maßnahme zur Abwendung einer Annullierung, wenn durch sie der Flug nur mit einer mehr als dreistündigen Verspätung durchgeführt werden kann, weil die Fluggesellschaft dann wegen der Sturgeon-Rechtsprechung des EuGH denselben Ansprüchen der Passagiere ausgesetzt ist wie bei einer Annullierung.
Die „Vieraugengespräch-Rechtsprechung“ des EGMR enthebt die beweisbelastete Partei nicht, überhaupt einen ordnungsgemäßen Beweis im Sinne der Zivilprozessordnung anzutreten. Sie ist daher beweisfällig, wenn sie allein ihre eigene Anhörung nach § 141 ZPO oder ihre eigene Vernehmung nach § 448 ZPO als Beweis anbietet, den bei der Gegenpartei beschäftigten Zeugen aber nicht benennt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung beruht die Annullierung der Beklagten auf außergewöhnlichen Umständen, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen (Art. 5 Abs. 3 FluggastVO).
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