Bei einem Verkehrsunfall in den Niederlanden und gewöhnlichen Aufenthaltsort beider Unfallbeteiligten zum Unfallzeitpunkt in Deutschland, ist deutsches Haftungsrecht einschlägig. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf die am Unfallort einschlägigen Verkehrsregeln abzustellen. Maßgeblich sind hier also insoweit die niederländischen Straßenverkehrsregeln, da sich der gegenständliche Unfall in einem Parkhaus in den Niederlanden ereignet hatte.
LG Kleve, 17.02.2012 - Az: 5 S 128/11
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