Überquert ein Fußgänger bei dichtem Verkehr die Fahrbahn außerhalb einer Kreuzung oder Einmündung und tritt dabei unachtsam zwischen haltenden Fahrzeugen hindurch auf eine weitere Fahrspur, trifft ihn regelmäßig ein erhebliches Mitverschulden an einem Unfall.
Ein Kraftfahrzeugführer haftet dennoch, wenn er den Fußgänger bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen und den Zusammenstoß vermeiden können. Bei vergleichbarer Gewichtung beider Verursachungsbeiträge kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.
Vorliegend hatte die Klägerin eine erste Fahrspur aufgrund eines dortigen Rückstaus gefahrlos überqueren können, wurde jedoch beim Überqueren der zweiten Fahrspur von dem herannahenden Fahrzeug erfasst. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre die Klägerin für den Fahrzeugführer bereits bei einer Entfernung von 35 Metern erkennbar gewesen, sodass der Unfall bei hinreichender Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen wäre. Zugleich hatte die Klägerin die Fahrbahn außerhalb einer Kreuzung oder Einmündung überquert und den fließenden Verkehr auf der zweiten Fahrspur nicht hinreichend beachtet. Das Gericht nahm hier eine hälftige Schadensteilung vor.
Ein Kraftfahrzeugführer haftet dennoch, wenn er den Fußgänger bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen und den Zusammenstoß vermeiden können. Bei vergleichbarer Gewichtung beider Verursachungsbeiträge kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.
Welche Pflichten treffen den Kraftfahrzeugführer?
Ein Kraftfahrzeugführer ist verpflichtet, auf Sicht zu fahren und seine Fahrweise so einzurichten, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Befindet er sich im innerörtlichen Bereich auf einer belebten Straße, muss er auch mit Fußgängern rechnen, die die Fahrbahn zwischen stehenden Fahrzeugen hindurch überqueren. Kann ein Sachverständigengutachten nachweisen, dass der Fußgänger bei hinreichender Aufmerksamkeit bereits aus einer gewissen Entfernung erkennbar gewesen wäre und der Unfall bei rechtzeitiger Reaktion - etwa durch Bremsen - vermeidbar gewesen wäre, ist von einer schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrzeugführers auszugehen. Dass der Fußgänger von dem Fahrzeugführer tatsächlich nicht wahrgenommen wurde, entlastet diesen nicht, wenn die Erkennbarkeit objektiv gegeben war.Welche Pflichten treffen den Fußgänger?
Nach § 25 Abs. 3 StVO haben Fußgänger Fahrbahnen unter Berücksichtigung des Verkehrs auf dem kürzesten Weg zu überqueren und, sofern es die Verkehrslage erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen die Straße zu betreten. Eine solche Verkehrslage liegt insbesondere bei sehr dichtem Verkehrsaufkommen vor. Überquert ein Fußgänger die Fahrbahn dennoch außerhalb einer Kreuzung oder Einmündung, liegt hierin bereits ein Verstoß gegen die genannte Pflicht. Darüber hinausgehend und regelmäßig gewichtiger ist die Pflicht des Fußgängers, beim Überqueren einer weiteren Fahrspur den dortigen fließenden Verkehr zu beobachten. Wird eine erste Fahrspur aufgrund eines Rückstaus gefahrlos überquert, entbindet dies nicht von der Pflicht, vor dem Betreten der nächsten Fahrspur den dort herannahenden Verkehr zu beachten.Wie wirkt sich ein Mitverschulden auf den Schadensersatzanspruch aus?
Verletzen sowohl der Kraftfahrzeugführer als auch der Fußgänger die ihnen jeweils obliegende Sorgfaltspflicht, ist der Schaden nach § 254 BGB unter Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge zu verteilen. Hierbei ist neben dem festgestellten Verschulden auch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen, die sich durch eine Unaufmerksamkeit des Fahrzeugführers zusätzlich erhöhen kann. Wiegen die beiderseitigen Verursachungsbeiträge - der Verstoß des Fußgängers gegen die Sorgfaltspflicht beim Überqueren einer weiteren Fahrspur einerseits und die gesteigerte Betriebsgefahr durch die Unaufmerksamkeit des Fahrzeugführers andererseits - vergleichbar schwer, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.Vorliegend hatte die Klägerin eine erste Fahrspur aufgrund eines dortigen Rückstaus gefahrlos überqueren können, wurde jedoch beim Überqueren der zweiten Fahrspur von dem herannahenden Fahrzeug erfasst. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre die Klägerin für den Fahrzeugführer bereits bei einer Entfernung von 35 Metern erkennbar gewesen, sodass der Unfall bei hinreichender Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen wäre. Zugleich hatte die Klägerin die Fahrbahn außerhalb einer Kreuzung oder Einmündung überquert und den fließenden Verkehr auf der zweiten Fahrspur nicht hinreichend beachtet. Das Gericht nahm hier eine hälftige Schadensteilung vor.
Wie bemisst sich das Schmerzensgeld bei Mitverschulden?
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Ausmaß und der Schwere der psychischen und physischen Beeinträchtigungen, der Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, der Dauer einer stationären Behandlung, der Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs sowie dem Grad des Verschuldens beider Seiten. Ein festgestelltes Mitverschulden des Geschädigten fließt dabei mindernd in die Bemessung des Schmerzensgeldes ein und wirkt sich zugleich auf die Ersatzfähigkeit materieller Schäden aus, die entsprechend der Haftungsquote nur anteilig zu erstatten sind.
LG Kleve, 11.11.2009 - Az: 2 O 257/08
ECLI:DE:LGKLE:2009:1111.2O257.08.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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