Eine am Unfallort verfasste schriftliche Einlassung mit detaillierten Angaben zum Unfallhergang kann im Rahmen der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden, wenn der Erklärende die Unrichtigkeit seiner Angaben nicht nachweisen kann - insbesondere wenn der Erklärungsempfänger im Vertrauen darauf auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet hat.
Enthält die Erklärung nicht nur eine allgemeine Schuldzuweisung, sondern detaillierte Ausführungen zum konkreten Unfallhergang, kommt ihr im Rahmen der Beweiswürdigung erhebliche Bedeutung zu. Rückt der Erklärende später von seinen Angaben ab, muss er - sofern nicht auch das übrige Beweisergebnis gegen seine Verantwortlichkeit spricht - dem Gericht plausibel machen, weshalb er sich zu der nunmehr als unrichtig bezeichneten Erklärung hat bewegen lassen. Je konkreter und detaillierter die ursprüngliche Erklärung war, desto schwerer fällt diese nachträgliche Rechtfertigung. Von besonderer Relevanz ist zudem, ob die Erklärung beim Empfänger zu einem Verzicht auf weitere Beweissicherung geführt hat, etwa durch das Absehen von der Hinzuziehung der Polizei am Unfallort. In einem solchen Fall ist der Erklärungsempfänger den Beweisanforderungen enthoben, denen er ohne die Erklärung zur Erreichung seines Prozessziels an sich genügen müsste, sofern dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkannten nicht gelingt.
Vorliegend betraf dies einen am Unfalltag gefertigten handschriftlichen Bericht, der detaillierte Angaben zur Sichtbehinderung durch Sonnenstand sowie zum gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger des vorausfahrenden Fahrzeugs enthielt und von beiden Unfallbeteiligten unterschrieben wurde. Eine pauschale spätere Einlassung, man habe nach dem Unfall „neben sich gestanden“, genügte nicht, um die Richtigkeit der ursprünglichen Erklärung zu erschüttern.
Liegen mehrere dieser Umstände kumulativ vor - etwa eine technisch nicht gefahrlos mögliche Überholsituation aufgrund der Straßenführung, eingeschränkter Sichtverhältnisse und eines reduzierten Geschwindigkeitsverhaltens des Vorausfahrenden -, begründet dies einen erheblichen Verstoß gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage, der im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG zu Lasten des Überholenden zu berücksichtigen ist.
Ebenso kann sich ein überholender Verkehrsteilnehmer im fließenden Längsverkehr nicht auf den Grundsatz berufen, wonach der Vorfahrtsberechtigte beim Abbiegen in eine untergeordnete Straße die Mitte der Trichterbreite rechts zu umfahren hat. Der Schutzbereich dieser Regelung erfasst ausschließlich den im Einmündungstrichter der untergeordneten Straße Wartepflichtigen, nicht jedoch den überholenden Verkehrsteilnehmer auf der Vorfahrtsstraße.
Welche Bedeutung hat eine schriftliche Erklärung am Unfallort für die spätere Beweiswürdigung?
Im Straßenverkehrsrecht stellt sich häufig die Frage, welchen Beweiswert eine unmittelbar am Unfallort gefertigte schriftliche Einlassung eines Unfallbeteiligten besitzt. Eine solche Erklärung ist kein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis im Sinne der §§ 781, 397 BGB, sondern entfaltet ihre Wirkung im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO.Enthält die Erklärung nicht nur eine allgemeine Schuldzuweisung, sondern detaillierte Ausführungen zum konkreten Unfallhergang, kommt ihr im Rahmen der Beweiswürdigung erhebliche Bedeutung zu. Rückt der Erklärende später von seinen Angaben ab, muss er - sofern nicht auch das übrige Beweisergebnis gegen seine Verantwortlichkeit spricht - dem Gericht plausibel machen, weshalb er sich zu der nunmehr als unrichtig bezeichneten Erklärung hat bewegen lassen. Je konkreter und detaillierter die ursprüngliche Erklärung war, desto schwerer fällt diese nachträgliche Rechtfertigung. Von besonderer Relevanz ist zudem, ob die Erklärung beim Empfänger zu einem Verzicht auf weitere Beweissicherung geführt hat, etwa durch das Absehen von der Hinzuziehung der Polizei am Unfallort. In einem solchen Fall ist der Erklärungsempfänger den Beweisanforderungen enthoben, denen er ohne die Erklärung zur Erreichung seines Prozessziels an sich genügen müsste, sofern dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkannten nicht gelingt.
Vorliegend betraf dies einen am Unfalltag gefertigten handschriftlichen Bericht, der detaillierte Angaben zur Sichtbehinderung durch Sonnenstand sowie zum gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger des vorausfahrenden Fahrzeugs enthielt und von beiden Unfallbeteiligten unterschrieben wurde. Eine pauschale spätere Einlassung, man habe nach dem Unfall „neben sich gestanden“, genügte nicht, um die Richtigkeit der ursprünglichen Erklärung zu erschüttern.
Wann liegt eine unklare Verkehrslage beim Überholen vor?
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig. Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen nicht mit einem gefahrlosen Überholvorgang rechnen darf, weil die Verkehrslage unübersichtlich ist oder ihre weitere Entwicklung nach objektiven Umständen nicht beurteilt werden kann. Dies kann sich etwa aus Sichtbehinderungen durch vorausfahrende Fahrzeuge, Witterungseinflüssen wie Sonnenblendung oder aus der Straßenführung ergeben. Eine unklare Verkehrslage ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Verlangsamung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden in Verbindung mit der Verkehrssituation - etwa der Annäherung an eine abzweigende Straße - geeignet ist, Zweifel an dessen beabsichtigter Fahrweise aufkommen zu lassen. Erst recht gilt dies, wenn der Vorausfahrende den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat.Liegen mehrere dieser Umstände kumulativ vor - etwa eine technisch nicht gefahrlos mögliche Überholsituation aufgrund der Straßenführung, eingeschränkter Sichtverhältnisse und eines reduzierten Geschwindigkeitsverhaltens des Vorausfahrenden -, begründet dies einen erheblichen Verstoß gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage, der im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG zu Lasten des Überholenden zu berücksichtigen ist.
Begründet ein verspätet eingeleiteter Abbiegevorgang einen Verursachungsbeitrag des Abbiegenden?
Nach § 9 Abs. 1 S. 2 StVO muss sich derjenige, der nach links abbiegen will, rechtzeitig zur Mitte der Fahrbahn einordnen. Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO findet beim Linksabbiegen keine Anwendung. Allein der Umstand, dass der Abbiegende technisch noch eine weitere Strecke hätte zurücklegen können, um einen in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Abbiegevorgang einzuleiten, begründet grundsätzlich keinen verkehrsrechtlich relevanten Verstoß, der im Verhältnis zum überholenden Verkehrsteilnehmer im gleichgerichteten Verkehr in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen wäre.Ebenso kann sich ein überholender Verkehrsteilnehmer im fließenden Längsverkehr nicht auf den Grundsatz berufen, wonach der Vorfahrtsberechtigte beim Abbiegen in eine untergeordnete Straße die Mitte der Trichterbreite rechts zu umfahren hat. Der Schutzbereich dieser Regelung erfasst ausschließlich den im Einmündungstrichter der untergeordneten Straße Wartepflichtigen, nicht jedoch den überholenden Verkehrsteilnehmer auf der Vorfahrtsstraße.
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