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Abschleppen im absoluten Haltverbot - Keine Pflicht zur Halterermittlung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das verbotswidrige Parken im Bereich eines absoluten Haltverbots begründet bereits für sich genommen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und rechtfertigt eine Abschleppmaßnahme, ohne dass es auf eine tatsächliche Verkehrsbehinderung ankommt. Die Polizei ist vor der Anordnung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Fahrzeugführer oder -halter zu ermitteln, um ihm die freiwillige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung nach einer Abschleppmaßnahme

Die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit einer polizeilichen Abschleppmaßnahme richtet sich im zu entscheidenden Fall nach Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 28 Abs. 5 S. 1 und S. 2 PAG. Danach werden die Kosten von den nach Art. 7 oder Art. 8 PAG Verantwortlichen erhoben. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen gemäß Art. 9 Abs. 2 bzw. Art. 29 Abs. 5 S. 1 und S. 2 PAG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG auch solche Beträge, die anderen Personen - etwa privaten Abschleppunternehmen - für ihre Tätigkeit zustehen.

Nach dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sowie dem kostenrechtlichen Konnexitätsprinzip gemäß Art. 16 Abs. 5 KG setzt die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung insbesondere einen rechtmäßigen Grundverwaltungsakt voraus (vgl. VGH Bayern, 17.04.2008 - Az: 10 B 08.449). Dieser liegt in der polizeilichen Abschleppmaßnahme selbst. Das Parken im Wirkbereich eines absoluten Haltverbots erfüllt den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Zeichen 283 lfd. Nr. 62, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG. Das entsprechende Verkehrszeichen enthält dabei nicht nur ein Halteverbot, sondern zugleich ein gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbares Wegfahrgebot für unerlaubt parkende Fahrzeuge. Die Polizei ist befugt, die dadurch entstehende gegenwärtige und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Sicherstellung des Fahrzeugs zu beseitigen, Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. a PAG.

Kommt es auf eine tatsächliche Verkehrsbehinderung an?

Bereits das verbotswidrige Parken des Fahrzeugs begründet die Störung der öffentlichen Sicherheit. Nicht entscheidungserheblich ist demgegenüber, ob tatsächlich unmittelbare Behinderungen für den Verkehr oder für konkrete Einsatzfahrzeuge von dem geparkten Fahrzeug ausgingen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich - wie vorliegend - um eine als Sicherheitszone ausgewiesene Fläche vor einem Dienstgebäude der Polizei handelt.

Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

Die Abschleppmaßnahme muss im Rahmen des Ermessens gemäß Art. 5 PAG unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 4 PAG erfolgen. Eine Pflicht der Polizei, vor der Anordnung der Maßnahme den Fahrzeugführer oder -halter zu ermitteln oder telefonisch zu erreichen, um diesem die freiwillige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands zu ermöglichen, besteht grundsätzlich nicht. Einem derartigen Nachforschungsversuch stehen regelmäßig bereits die ungewissen Erfolgsaussichten sowie die nicht absehbaren Verzögerungen bei der Beseitigung der Störung entgegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus einer im Fahrzeug hinterlassenen Mitteilung ein hinreichend bestimmter Aufenthaltsort des Fahrzeugführers sowie ein absehbarer Zeitpunkt für dessen Eintreffen ergibt. Fehlt eine solche Mitteilung, verbleibt es bei der Grundregel der fehlenden Ermittlungspflicht.

Ebenso wenig ist die Polizei regelmäßig gehalten, ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug lediglich umzusetzen, anstatt es abzuschleppen. Insbesondere bei größeren Fahrzeugen kann die Suche nach einem freien und legalen Abstellplatz angesichts der örtlichen Verhältnisse und einer angespannten Parkraumsituation wenig praktikabel erscheinen.

Wer haftet für die entstandenen Kosten?

Aus der Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme folgt die Möglichkeit einer kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen (vgl. BVerwG, 24.05.2018 - Az: 3 C 25/16). Die Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme kann dabei sowohl gegen den Verhaltensstörer als auch gegen den Zustandsstörer erfolgen, mithin sowohl gegenüber dem Fahrzeugführer als auch gegenüber dem Fahrzeughalter (vgl. BVerwG, 11.12.1996 - Az: 11 C 15.95).

Wie weit reicht die gerichtliche Kontrolle der Kostenhöhe?

Bei der Amtshandlungsgebühr darf auch bei der Inanspruchnahme von Fremdleistungen kein Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt bestehen. Die Kosten einer aus Gründen der Gefahrenabwehr erfolgten Maßnahme werden in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren jedoch lediglich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten überprüft. Eine sachverständige Kontrolle einzelner Kostenpositionen unter dem Aspekt einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung ergeben. Der Kostenpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine nicht übermäßige, nicht jedoch auf die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstigste Maßnahme (vgl. VG Bayreuth, 16.03.2021 - Az: B 1 K 20.722; VG Saarlouis, 26.07.2017 - Az: 6 K 15/17).

Vorliegend ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kostenposition des privaten Abschleppdienstes überhöht oder zu Unrecht angesetzt worden war. Zu berücksichtigen war insbesondere der außergewöhnlich hohe technische, zeitliche und personelle Aufwand, der sich aus der Größe des abzuschleppenden Fahrzeugs ergab, sowie der Umstand, dass für den mehrstündigen Abschleppvorgang Spezialgerät, ein Begleitfahrzeug und zusätzliches Personal erforderlich waren.


VG München, 13.04.2026 - Az: M 23 K 25.6135


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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