Das Abstellen eines Elektrofahrzeugs auf einer als Privatstraße ausgewiesenen Fläche stellt eine Besitzstörung dar, wenn das Fahrzeug zwar an einer gekennzeichneten Ladestation, jedoch ohne tatsächlichen Ladevorgang abgestellt wird. Eine durch Beschilderung zum Ausdruck gebrachte Einwilligung des Grundstückseigentümers in das Parken von Elektrofahrzeugen erstreckt sich nach ihrem Sinn und Zweck ausschließlich auf die Dauer des Ladevorgangs, nicht jedoch auf ein bloßes Abstellen zur Vorbereitung eines späteren Ladevorgangs. In der Folge besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der für das rechtmäßige Abschleppen entstandenen Kosten.
Auch Sinn und Zweck einer solchen Ausnahmeregelung sprechen gegen eine weite Auslegung. Ziel derartiger Regelungen ist es nicht, kostenlosen Parkraum für Elektrofahrzeuge im Allgemeinen bereitzustellen, sondern ausschließlich Parkraum für die zeitintensive Ladetätigkeit vorzuhalten. Würde jedes Elektrofahrzeug, für das keine passende oder freie Ladebuchse zur Verfügung steht, den Stellplatz dennoch für längere Zeit in Anspruch nehmen dürfen, würden ladewillige Nutzer anderer Fahrzeuge an der Inanspruchnahme der Ladesäule gehindert. Zur Veranschaulichung kann der Vergleich mit einer Zapfsäule für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor auf einem Tankstellengelände herangezogen werden: Auch dort darf ein Fahrzeug nicht über mehrere Stunden in Erwartung einer freiwerdenden Zapfsäule abgestellt werden, sondern das Abstellen wird nur für die Dauer des Betankungsvorgangs und dessen Abwicklung geduldet.
Der Umstand, dass der Berechtigte durch die Abtretung von einer eigenen Vergütungspflicht gegenüber dem Abschleppunternehmen befreit wird, steht dem Vorliegen eines Schadens nicht entgegen, da er im Gegenzug seinen Schadensersatzanspruch als adäquat kausale Folge der Besitzstörung verliert. Die von dem Schädiger geleistete Zahlung zur Wiedererlangung des Fahrzeugs erfolgt daher nicht ohne rechtlichen Grund, sodass ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB ausscheidet.
Besitzstörung durch widerrechtliches Parken auf Privatgrund
Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs im Bereich einer als solche gekennzeichneten Privatstraße stellt grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Besitzes im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH, 05.06.2009 - Az: V ZR 144/08; BGH, 02.12.2011 - Az: V ZR 30/11). Ein hieraus resultierender Schadensersatzanspruch des Besitzers setzt voraus, dass die Beeinträchtigung widerrechtlich erfolgt, mithin gegen den Willen des Berechtigten. Für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit ist entscheidend, wie eine durch Beschilderung zum Ausdruck gebrachte Einwilligung des Grundstücksberechtigten inhaltlich auszulegen ist.Wie weit reicht eine Ausnahmeregelung für Elektrofahrzeuge an Ladestationen?
Wird auf einer im Übrigen mit einem Halteverbot belegten Privatstraße durch Beschilderung eine Ausnahme für Elektrofahrzeuge „während des Ladevorgangs“ eingeräumt, so handelt es sich um eine antizipierte, inhaltlich beschränkte Einwilligung in die Nutzung der gekennzeichneten Flächen. Der Wortlaut einer solchen Beschilderung setzt voraus, dass tatsächlich Strom bezogen oder der bestehende Ladezustand durch Anschluss an die Ladesäule zumindest gehalten wird. Eine erweiternde Auslegung dahingehend, dass auch das bloße Abstellen eines Elektrofahrzeugs ohne Anschluss an die Ladesäule von der Einwilligung umfasst wäre, findet im Wortlaut keine Stütze.Auch Sinn und Zweck einer solchen Ausnahmeregelung sprechen gegen eine weite Auslegung. Ziel derartiger Regelungen ist es nicht, kostenlosen Parkraum für Elektrofahrzeuge im Allgemeinen bereitzustellen, sondern ausschließlich Parkraum für die zeitintensive Ladetätigkeit vorzuhalten. Würde jedes Elektrofahrzeug, für das keine passende oder freie Ladebuchse zur Verfügung steht, den Stellplatz dennoch für längere Zeit in Anspruch nehmen dürfen, würden ladewillige Nutzer anderer Fahrzeuge an der Inanspruchnahme der Ladesäule gehindert. Zur Veranschaulichung kann der Vergleich mit einer Zapfsäule für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor auf einem Tankstellengelände herangezogen werden: Auch dort darf ein Fahrzeug nicht über mehrere Stunden in Erwartung einer freiwerdenden Zapfsäule abgestellt werden, sondern das Abstellen wird nur für die Dauer des Betankungsvorgangs und dessen Abwicklung geduldet.
Kein Vertragsschluss durch Beschilderung
Die Beschilderung eines Privatgrundstücks begründet keinen Vertrag über die Parkraumnutzung zwischen dem Berechtigten und dem Fahrzeugführer. Es handelt sich vielmehr um eine antizipiert erklärte Willensäußerung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB, die den Rahmen der Duldung der Besitzausübung durch Dritte festlegt.Rechtsfolge: Schadensersatzanspruch und dessen Abtretung
Liegt eine widerrechtliche Besitzstörung vor, kann der Berechtigte gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Höhe der durch das berechtigte Entfernen des Fahrzeugs entstandenen Kosten verlangen. Ein derartiger Anspruch kann wirksam an ein Abschleppunternehmen abgetreten werden, sofern die Abtretung nicht gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstößt. Eine genehmigungspflichtige Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Abschleppunternehmen im Falle der Uneinbringlichkeit der Forderung keinen Regress bei dem Geschädigten nehmen kann und damit das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzung selbst trägt (vgl. BGH, 02.12.2011 - Az: V ZR 30/11).Der Umstand, dass der Berechtigte durch die Abtretung von einer eigenen Vergütungspflicht gegenüber dem Abschleppunternehmen befreit wird, steht dem Vorliegen eines Schadens nicht entgegen, da er im Gegenzug seinen Schadensersatzanspruch als adäquat kausale Folge der Besitzstörung verliert. Die von dem Schädiger geleistete Zahlung zur Wiedererlangung des Fahrzeugs erfolgt daher nicht ohne rechtlichen Grund, sodass ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB ausscheidet.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Im vorliegend zu entscheidenden Fall war das betroffene Elektrofahrzeug an einer Ladestation auf einer entsprechend beschilderten Privatstraße abgestellt worden, ohne dass ein Ladevorgang begonnen wurde, da für den Fahrzeugtyp kein passender Anschluss zur Verfügung stand. Da mithin keine Verbindung mit der Ladesäule hergestellt wurde, war das Abstellen von der beschränkten Einwilligung nicht gedeckt und erfolgte gegen den Willen der Berechtigten. Auf die Absicht, das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt zu laden, kommt es dabei nicht an.
AG Berlin-Charlottenburg, 16.11.2016 - Az: 227 C 76/16
ECLI:DE:AGBECH:2016:1116.227C76.16.0A
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