Das unberechtigte Parken auf einem
Schwerbehindertenparkplatz rechtfertigt regelmäßig das sofortige
Abschleppen des Fahrzeugs, ohne dass die Behörde zuvor nach dem
Fahrzeugführer suchen muss. Die durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten sowie eine Verwaltungsgebühr sind vom Verursacher als Verhaltens- und Zustandsstörer zu tragen.
Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch verbotswidriges Parken
Das Parken eines Fahrzeugs auf einem durch Zeichen 314 (Parken) mit Zusatzzeichen Rollstuhlfahrersinnbild ausgewiesenen Sonderparkplatz ohne gültig ausgelegten Schwerbehindertenparkausweis stellt einen Verstoß gegen
§ 42 Abs. 2 StVO i.V.m.
lfd. Nr. 7 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO dar. Dieser Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne. Die Parkerlaubnis auf entsprechend ausgewiesenen Flächen ist ausschließlich auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen beschränkt und gilt - auch für den berechtigten Personenkreis - nur bei gut lesbarem Auslegen des entsprechenden
Parkausweises im Fahrzeug (vgl. VG Düsseldorf, 11.03.2014 - Az:
14 K 7129/13).
Ermächtigungsgrundlage und Kostentragungspflicht
Die Pflicht zur Kostentragung für eine derartige Abschleppmaßnahme ergibt sich aus § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW. Hiernach hat der für die Gefahr verantwortliche Störer die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Verwaltungsakt entstandenen Kosten zu tragen. Richtiger Kostenschuldner ist derjenige, der das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat - er ist sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörer gemäß § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 OBG NRW.
Keine Pflicht zur Fahrersuche vor Einleitung der Maßnahme
Hat sich der Fahrzeugführer von dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug entfernt und steht nicht unmittelbar - etwa in Ruf- oder Sichtweite - zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach seinem Verbleib veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht absehbaren Verzögerungen führt (vgl. BVerwG, 18.02.2002 - Az:
3 B 149.01; OVG Hamburg, 22.05.2005 - Az:
3 Bf 25/02; VGH Bayern, 16.01.2001 - Az: 24 B 99.1571; VGH Hessen, 11.11.1997 - Az: 11 UE 3450/95; VG Düsseldorf, 11.03.2014 - Az:
14 K 7129/13; VG Köln, 11.10.2007 - Az: 20 K 2162/06). Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.
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