Im vorliegenden Fall war ein Fahrzeug auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, der durch Markierungen und ein Verkehrsschild gekennzeichnet war, geparkt worden. Durch Zeichen 314 zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (
StVO) war das
Parken erlaubt und durch Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild die Parkerlaubnis beschränkt.
Die Klägerin hatte keine Parkerlaubnis. Eine Politesse stellte den Verkehrsverstoß fest. Sie fertigte vorbereitend Beweisfotos, prüfte die Erreichbarkeit des Fahrzeugführers durch Kennzeichenabfrage über die Leitstelle, versuchte den Aufenthalt des Fahrers in der Nähe des Abschlepports zu klären und veranlasste telefonisch die Beauftragung eines Abschleppunternehmens.
Die Klägerin kehrte vor dem Eintreffen des Abschleppwagens zu ihrem Fahrzeug zurück. Der Abschleppwagen wurde telefonisch wieder abbestellt. Kosten des Abschleppunternehmens fielen nicht an. Die Verkehrsüberwachungskraft kündigte der Klägerin an, dass sie eine Gebühr in Höhe von 75 Euro werde zahlen müssen, und rief die Polizei zur Feststellung der Personalien der Klägerin hinzu.
Die Betroffene hielt die Gebühren insbes. der Höhe nach für unangemessen für zwei Handytelefonate, die Verkehrsüberwachungskraft habe sich unkooperativ gezeigt, weil sie von ihr trotz größter Terminseile verlangt habe, sich auszuweisen.
Die Verkehrsüberwachungskraft erklärte hierzu, dass sie die Polizei für die Personalienfeststellung über die Zentrale habe hinzurufen müssen, weil die Klägerin die Angabe ihrer Personalien verweigert habe. Sie habe der Klägerin erklärt, dass sie die Personalien für die Verwaltungsgebühren brauche.
Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 75 Euro und die Festsetzung zu erstattender Auslagen in Höhe von 2 Euro waren jedoch rechtmäßig, so das Gericht.
Die Anforderungen, die an die Erhebung der Kosten zu stellen sind, sind im vorliegenden Streitfall erfüllt. Der eingeleitete und wieder eingestellte Abschleppvorgang war eine rechtmäßige Amtshandlung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die angeordnete Abschleppmaßnahme war als (eingeleitete) Ersatzvornahme rechtmäßig.
Im Zeitpunkt des Einschreitens der Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch einen Verstoß gegen die StVO eingetreten, weil die nicht parkberechtigte Klägerin ihren Pkw entgegen der Beschränkung durch das Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol auf dem Schwerbehinderten-Parkplatz parkte.
Der Gebührentatbestand des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwVG NRW setzt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht voraus, dass das Abschleppfahrzeug das Betriebsgelände des beauftragten Abschleppunternehmens bereits verlassen hat. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW und Nr. 7 der nachfolgenden Tabelle werden Verwaltungsgebühren für "Amtshandlungen im Zusammenhang" mit dem Verwaltungszwang erhoben, die sich auf den Gegenstand "Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges" beziehen. Zu den "Amtshandlungen im Zusammenhang" mit dem Verwaltungszwang durch Ersatzvornahme gehören schon die Auftragserteilung an einen anderen, die vertretbare Handlung anstelle des Pflichtigen vorzunehmen, und vorbereitende Handlungen wie die Anordnung der Ersatzvornahme oder die Einholung von Angeboten.
Auch das Entstehen der Gebührenschuld nach § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW setzt nicht voraus, dass das Abschleppfahrzeug das Betriebsgelände des beauftragten Abschleppunternehmens bereits verlassen hat. Die Gebührenschuld entstand schon mit der im vorliegenden Fall am 27. November 2009 erfolgten Beauftragung des Abschleppunternehmens. Nach § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald unter anderem die Anwendung des Verwaltungszwangs begonnen hat. Der Beginn der Anwendung des Verwaltungszwangs durch Ersatzvornahme im Sofortvollzug folgt aus § 59 Abs. 1 VwVG NRW. Danach ist für die Einleitung der Ersatzvornahme maßgeblich, dass die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführt oder - wie im vorliegend Fall - einen anderen mit der Ausführung beauftragt.
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