In dem vorliegenden Fall hatte ein in Nordrhein-Westfalen lebender schwerbehinderter Mann eine Parkerleichterung (aG light) beantragt und dies mit seinem Nierenleiden und seiner Dialysepflicht begründet.
Das Gericht bestätigte die Ablehnung der zuständigen Behörde u.a. wie folgt:
Als Rechtsgrundlage der begehrten Ausnahmegenehmigung kommt lediglich
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO in Betracht. Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten und Beschränkungen, die durch Vorschrift- und Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind. Das in § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO enthaltene Merkmal der Ausnahmesituation ist nicht als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung verselbständigt, sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Als Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der erstrebten Ausnahmegenehmigung gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht prüft ausschließlich, ob die Behörde in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens alle den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis zu vertreten ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde wird hinsichtlich der Erteilung einer bundesweit geltenden Parkerleichterung durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gelenkt und gebunden. Die VwV-StVO enthält konkrete Vorgaben für die Gewährung einer Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen "aG" (noch) nicht zuerkannt wurde. Hierzu gehört u.a., dass ihnen die Merkzeichen G und B zuerkannt worden ist.
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