Der Kläger ist der Vater eines Kindes und befindet sich in einem
Sorgerechtsstreit mit der Kindesmutter. Ihm wurde vom Familiengericht das Recht zu begleiteten
Umgangskontakten gewährt, wobei über diese Kontakte Protokolle angefertigt wurden. Im August 2020 erhielt der Kläger eine Mitteilung über eine mögliche
Kindeswohlgefährdung. Auf Anfrage des Klägers verweigerte das Jugendamt die Herausgabe der Umgangsprotokolle und die Auskunft über die Kindeswohlgefährdung, da ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehe und der Kläger kein rechtliches Interesse habe.
Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte, um die gewünschten Informationen zu erhalten. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, dass er einen Anspruch auf die Protokolle hat, da sein Interesse die schutzwürdigen Belange des Kindes überwiegt. Das Jugendamt muss dem Kläger die Umgangsprotokolle zur Verfügung stellen, da dies im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zulässig ist. Die Forderung nach Auskunft über die Kindeswohlgefährdung wurde als unzulässig abgewiesen, da der Kläger diese Information bereits erhalten hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Anspruch auf Übersendung der Umgangsprotokolle folgt aus § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Maßgeblich ist, dass sich aus dem Antrag ergibt, welche Informationen durch ihn erlangt werden sollen.
Das Jugendamt der Beklagten ist im Hinblick auf den begleiteten Umgang nach § 18 Abs. 3 SGB VIII, in dessen Rahmen die streitgegenständlichen Protokolle angefertigt wurden, eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG NRW.
§ 4 Abs. 1 IFG NRW wird auch nicht im Wege der Subsidiarität nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW in Verbindung mit dem in § 35 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) normierten Sozialgeheimnis ausgeschlossen, da es sich um ein auf Sozialdaten bezogenes Weitergabeverbot und damit keine besondere, mit dem IFG NRW konkurrierende Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen handelt.
Ein solcher Ausschluss folgt ferner nicht durch das sozialverfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht aus § 25 SGB X.
Letztlich steht dem Informationsanspruch auch nicht § 9 Abs. 1 Hs. 1 IFG NRW entgegen. Hiernach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Dies wäre hier zwar der Fall. Bei den Beobachtungen und Analysen der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes während des Umgangs zwischen dem Kläger und seinem Kind handelt es sich insbesondere um Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten natürlichen Person und damit um personenbezogene Daten. Diese personenbezogenen Daten würden dem Kläger auch offenbart werden. Dem steht nicht entgegen, dass er bei den protokollierten Terminen anwesend war, da die Kenntnis der verschriftlichten (subjektiven) Beobachtungen und Analysen nicht aus der gleichzeitigen Anwesenheit folgt.