Eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch verbotswidriges Parken eines Kraftfahrzeugs kann nicht schon deshalb auf andere Weise als durch das
Abschleppen des Fahrzeugs beseitigt werden (vgl. § 27 HmbVwVG bzw. § 7 Abs. 1 SOG), weil in dem Fahrzeug ein Hinweiszettel mit einer Telefonnummer und/oder einer Anschrift des Fahrers ausliegt, der den einschreitenden Polizeibediensteten veranlassen soll, vor der Anordnung des Abschleppens mit dem Fahrer Kontakt aufzunehmen und ihm Gelegenheit zum eigenhändigen Wegfahren des Fahrzeugs zu geben. Der Verpflichtung des Polizeibediensteten zu einem Nachforschungsversuch stehen auch dann im Regelfall die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbare weitere Verzögerungen entgegen.
Der Polizeibedienstete kann nach den Umständen des Einzelfalls zu einem Nachforschungsversuch verpflichtet sein. Der Hinweis auf den Aufenthalt des Fahrers unter einer bestimmten Anschrift im unmittelbaren Nahbereich des Abstellorts des Fahrzeugs genügt dazu nur, wenn zugleich erkennbar gemacht ist, dass der Fahrer aktuell an dem angegebenen Ort erreichbar ist. Einen solchen aktuellen zeitlichen Situationsbezug liefert ein Hinweiszettel nicht, der für eine Vielzahl von Situationen verbotswidrigen Parkens passt.
Für die Beantwortung der Frage, ob die Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit durch verbotswidriges Parken auf andere Weise als durch ein Abschleppen des Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung möglich ist (vgl. § 27 HmbVwVG bzw. § 7 Abs. 1 SOG), darf nicht auf generalpräventive Gesichtspunkte abgestellt werden.