Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern.
1. Die von den Antragstellern geltend gemachten Rügen greifen nicht durch.
a) Die Antragsteller tragen vor, entgegen dem Verwaltungsgericht seien die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage vollständig überprüfbar.
aa) Sie beanstanden, das Verwaltungsgericht habe rechtsirrig angenommen, dass ein Ermessensspielraum der Behörde nicht nur auf der Rechtsfolgenseite vorliege, sondern auch bei der Frage, ob der Tatbestand der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erfüllt sei. Der exekutive Rechtssetzer sei aber bei der Frage, ob er überhaupt tätig werden dürfe, daran gebunden, ob die mit herkömmlichen juristischen Methoden erschließbaren Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt seien oder nicht. Eine Norm, bei der jeder Landesgesetzgeber andere Maßstäbe anlegen könnte und es für den Bürger nicht mehr ersichtlich wäre, wann staatliches Handeln möglich sei und wann nicht, würde gegen das Gebot der Normenklarheit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips verstoßen. Aus dem Umstand, dass dem exekutiven Rechtssetzer kein Ermessensspielraum im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zustehe, folge die vollständige gerichtliche Überprüfbarkeit der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien oder nicht. Die Kammer 2 des Verwaltungsgerichts Hamburg habe in einem Parallelverfahren (Az:
2 E 1542/22) diesen Punkt in ihrem Beschluss vom 13. April 2022 korrekt erfasst und sich zumindest mit dem richtigen Prüfungsmaßstab der Frage gewidmet, ob die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorlägen. Den Antragstellern hingegen sei diese rechtsstaatliche Kontrolle der Tatbestandsvoraussetzungen verwehrt worden. Auch ein Gutachten des Bundesjustizministeriums, das den Deutschen Bundestag maßgeblich bei der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes mitberaten habe, verdeutliche, dass der Tatbestand des § 28 a Abs. 8 IfSG der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege; dort werde ausgeführt, es könne und müsse von den Gerichten vollständig überprüft werden, ob die Voraussetzungen eines Hot Spots vorlägen. Darüber hinausgehend sei festzuhalten, dass die auf Seite 13 der Ausgangsentscheidung geäußerte Auffassung, dass letztlich jede Mitbeanspruchung von Krankenhauskapazitäten und Mitbegründung eines etwaigen Personalmangels durch COVID-19 ausreiche, um die „Hot-Spot-Regelung“ in Kraft zu setzen, deutlich zu weit führe und ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, die Corona-Maßnahmen zu lockern und diese nur noch in Problemregionen nach einer erkennbaren Zuspitzung der epidemiologischen Lage anzuwenden. Bliebe der vom Verwaltungsgericht angelegte Prüfungsmaßstab erhalten, so könne die Antragsgegnerin mit Hilfe der ihren Senat tragenden Fraktionen in der Hamburgischen Bürgerschaft den in § 28 a Abs. 8 IfSG statuierten Ausnahmezustand nahezu unbegrenzt fortführen; dementsprechend habe der gesundheitspolitische Sprecher der Fraktion der Grünen in der Hamburgischen Bürgerschaft bereits angekündigt, dass eine Verlängerung der Hotspot-Regelung über den April hinaus ins Auge gefasst werden müsse.
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