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Fahrtenbuchauflage für gewerbliche Fahrzeugvermietung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine gewerbliche Fahrzeugvermietung ist im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO jedenfalls (Mit-)Halterin der auf ihren Namen zugelassenen Mietfahrzeuge, wenn sie selbst - und nicht die von selbständigen Handelsvertretern betriebenen Mietstationen - die Nutzungen aus der Verwendung der Fahrzeuge zieht, die Kosten für deren Unterhaltung und den laufenden Betrieb trägt und eine zumindest mittelbare tatsächliche Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge innehat.

Der mit einer Fahrtenbuchauflage verfolgte Zweck - vorbeugende Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs durch eine rasche Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften - kann auch bei Mietfahrzeugen erreicht werden.

Die mit der Fahrtenbuchauflage verfolgten Zwecke der Gefahrenprävention sind öffentliche Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO.


OVG Hamburg, 01.12.2020 - Az: 4 Bs 84/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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