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Corona-Testpflicht an Schulen ist verhältnismäßig

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

1. Ziff. 1.2 des Muster-Corona-Hygieneplans für alle Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg, der die Durchführung eines Schnell- oder PCR-Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 als Voraussetzung für die Teilnahme an schulischen Präsenzangeboten regelt, ist ein belastender Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung.

2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die aufschiebende Wirkung entfällt nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG.

3. Die Testpflicht, insbesondere die Verarbeitung eines positiven Testergebnisses, verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO; es gilt die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO.

4. Die Testpflicht ist auch unter Berücksichtigung der aktuell gesunkenen Infektionszahlen ein verhältnismäßiges Mittel zur Kontrolle des derzeitigen Infektionsgeschehens.


OVG Hamburg, 21.06.2021 - Az: 1 Bs 114/21

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Olaf Sieradzki