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Corona-Testpflicht an Schulen ist verhältnismäßig

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

1. Ziff. 1.2 des Muster-Corona-Hygieneplans für alle Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg, der die Durchführung eines Schnell- oder PCR-Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 als Voraussetzung für die Teilnahme an schulischen Präsenzangeboten regelt, ist ein belastender Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung.

2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die aufschiebende Wirkung entfällt nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG.

3. Die Testpflicht, insbesondere die Verarbeitung eines positiven Testergebnisses, verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO; es gilt die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO.

4. Die Testpflicht ist auch unter Berücksichtigung der aktuell gesunkenen Infektionszahlen ein verhältnismäßiges Mittel zur Kontrolle des derzeitigen Infektionsgeschehens.


OVG Hamburg, 21.06.2021 - Az: 1 Bs 114/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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