Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.391 Anfragen

Corona-Testpflicht an Schulen ist verhältnismäßig

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

1. Ziff. 1.2 des Muster-Corona-Hygieneplans für alle Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg, der die Durchführung eines Schnell- oder PCR-Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 als Voraussetzung für die Teilnahme an schulischen Präsenzangeboten regelt, ist ein belastender Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung.

2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die aufschiebende Wirkung entfällt nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG.

3. Die Testpflicht, insbesondere die Verarbeitung eines positiven Testergebnisses, verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO; es gilt die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO.

4. Die Testpflicht ist auch unter Berücksichtigung der aktuell gesunkenen Infektionszahlen ein verhältnismäßiges Mittel zur Kontrolle des derzeitigen Infektionsgeschehens.


OVG Hamburg, 21.06.2021 - Az: 1 Bs 114/21


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.265 Bewertungen)

Sehr schneller und professioneller Service. Ich bin rundum zufrieden und kann das Unternehmen nur weiterempfehlen.
Ed R, Zürich
Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet. Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant