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Rechtsschutzinteresse an der Fortgeltung des Genesenenstatus?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat die Antragsgegnerin einem Antragsteller zugesichert, wie ein Genesener im Sinne von § 2 Abs. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg die Ausnahmen von den Beschränkungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in Anspruch nehmen zu können, besteht kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Erteilung eines Bescheides zur Fortgeltung des Genesenenstatus.

Will der Antragsteller die Fortgeltung des Genesenenstatus über den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg hinaus sicherstellen, ist er gehalten, sich insoweit an die jeweils für die Anwendung der Regelungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie einschließlich § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zuständigen Behörden vor Ort zu wenden.


OVG Hamburg, 01.03.2022 - Az: 5 Bs 33/22


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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