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Geltungsdauer des Genesenennachweises

Corona-Virus Lesezeit: ca. 9 Minuten

Gegenstand des Verfahrens ist die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage.

Der Antragsteller zu 1 verfügt über ein Digitales COVID-Zertifikat der EU, aus dem hervorgeht, dass er am … Januar 2022 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde und bis zum … April 2022 als genesen gilt.

Die Antragstellerin zu 2 verfügt über ein Digitales COVID-Zertifkat der EU, aus dem hervorgeht, dass sie am … Januar 2022 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde und bis zum … April 2022 als genesen gilt.

Die Antragsteller sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ausweislich des Vorbringens der Antragspartei, das sowohl § 2 Nr. 4 SchAusnahmV betrifft als auch mit Blick auf die geltend gemachten Reiseerschwernisse § 2 Nr. 7 CoronaEinreiseV, ist der Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die vorläufige Feststellung, dass sie bis zum … Juli 2022 als genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV und des § 2 Nr. 7 CoronaEinreiseV gelten, beantragen.

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VG München, 07.04.2022 - Az: M 26b E 22.1521


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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