Gegenstand des Verfahrens ist die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus von sechs Monaten auf 90 Tage.
Der Antragsteller zu 1 verfügt über ein Digitales COVID-Zertifikat der EU, aus dem hervorgeht, dass er am … Januar 2022 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde und bis zum … April 2022 als genesen gilt.
Die Antragstellerin zu 2 verfügt über ein Digitales COVID-Zertifkat der EU, aus dem hervorgeht, dass sie am … Januar 2022 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde und bis zum … April 2022 als genesen gilt.
Die Antragsteller sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ausweislich des Vorbringens der Antragspartei, das sowohl § 2 Nr. 4 SchAusnahmV betrifft als auch mit Blick auf die geltend gemachten Reiseerschwernisse § 2 Nr. 7 CoronaEinreiseV, ist der Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die vorläufige Feststellung, dass sie bis zum … Juli 2022 als genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV und des § 2 Nr. 7 CoronaEinreiseV gelten, beantragen.
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