Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.762 Anfragen

Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ zum „Parken“ und der Parkverstoß

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Vorliegend wurde ein Fahrzeug abgeschleppt, weil der Parkplatz für "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" reserviert war.

Der Verkehrsteilenhmermachte geltend, er habe keinen Parkverstoß begehen können, weil die Beschilderung „kein gültiges materielles Recht“ darstelle; das Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge“ sei nicht Bestandteil der Straßenverkehrsordnung, insbesondere nicht in den Anlagen 1 bis 4 der StVO aufgeführt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO n.F. handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 42 Abs. 2 StVO ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt.

Wer am Verkehr teilnimmt hat gem. § 42 II StVO n.F. die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- und Verbote zu befolgen. Nach Anlage 3 Abschnitt 3 "Parken" bestimmt das Zeichen 314, dass hier parken darf, "wer ein Fahrzeug führt". Nach Ziffer 2 a kann die Parkerlaubnis durch die Zusatzzeichen insbesondere nach Fahrzeugarten beschränkt sein.

In Bezug auf Zusatzschilder bzw. Zusatzzeichen bestimmt § 39 II S.2 StVO, dass sie Verkehrszeichen sind. Insoweit ist geklärt, dass Verkehrszeichen Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen darstellen und als solche - abgesehen von Fällen der Nichtigkeit - selbst bei Unzulässigkeit oder sonstiger Rechtsfehlerhaftigkeit solange gültig und rechtsverbindlich sind, bis sie - ggf. aufgrund erfolgreicher Anfechtung - beseitigt werden.


OLG Köln, 12.12.2013 - Az: 1 RBs 349/13

ECLI:DE:OLGK:2013:1212.1RBS349.13.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von WDR „Mittwochs live“

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.762 Beratungsanfragen

Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten.
Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...

Leipholz , Euskirchen

Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!!
Sehr gut!!

Verifizierter Mandant