Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.159 Anfragen

Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ zum „Parken“ und der Parkverstoß

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Vorliegend wurde ein Fahrzeug abgeschleppt, weil der Parkplatz für "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" reserviert war.

Der Verkehrsteilenhmermachte geltend, er habe keinen Parkverstoß begehen können, weil die Beschilderung „kein gültiges materielles Recht“ darstelle; das Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge“ sei nicht Bestandteil der Straßenverkehrsordnung, insbesondere nicht in den Anlagen 1 bis 4 der StVO aufgeführt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO n.F. handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 42 Abs. 2 StVO ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt.

Wer am Verkehr teilnimmt hat gem. § 42 II StVO n.F. die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- und Verbote zu befolgen. Nach Anlage 3 Abschnitt 3 "Parken" bestimmt das Zeichen 314, dass hier parken darf, "wer ein Fahrzeug führt". Nach Ziffer 2 a kann die Parkerlaubnis durch die Zusatzzeichen insbesondere nach Fahrzeugarten beschränkt sein.

In Bezug auf Zusatzschilder bzw. Zusatzzeichen bestimmt § 39 II S.2 StVO, dass sie Verkehrszeichen sind. Insoweit ist geklärt, dass Verkehrszeichen Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen darstellen und als solche - abgesehen von Fällen der Nichtigkeit - selbst bei Unzulässigkeit oder sonstiger Rechtsfehlerhaftigkeit solange gültig und rechtsverbindlich sind, bis sie - ggf. aufgrund erfolgreicher Anfechtung - beseitigt werden.


OLG Köln, 12.12.2013 - Az: 1 RBs 349/13

ECLI:DE:OLGK:2013:1212.1RBS349.13.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.264 Bewertungen)

Zuerst war ich schon skeptisch, aber der Kontakt war professionell. Die Beantwortung meine Fragen sehr zügig, obwohl es Wochenende war, perfekt. Ich ...
Verifizierter Mandant
Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen