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Verkehrsunfall zwischen verbotswidrig parkenden PKW und einbiegenden LKW

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Da der Verkehrsunfall für keinen der beiden Unfallbeteiligten unvermeidbar war, bestimmt sich die Haftungsquote nach der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge sowie nach den jeweiligen Verursachungsanteilen der Unfallbeteiligten.

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2 ist gegenüber der des klägerischen Fahrzeugs erhöht. Bei diesem handelt es sich um einen Pkw Opel Omega, bei dem Fahrzeug der Beklagten um einen Lkw. Das Fahrzeug des Klägers stand – wenn auch verbotswidrig - geparkt am Straßenrand bzw. auf dem Bürgersteig, der Lkw der Beklagten wurde auf schnee- bzw. eisglatter Straße fortbewegt bzw. rangiert. Aus diesen Gründen ergibt sich für den Lkw eine erhöhte Betriebsgefahr von 75 %.

Nicht zu folgen ist dem Amtsgericht darin, dass die den Beklagten zuzurechnenden Verursachungsanteile hinter den dem Kläger zuzurechnenden Verursachungsanteilen zurücktreten, dass also das im absoluten Halteverbot geparkte klägerische Fahrzeug eine Mithaftung des Klägers von 25 % begründet. Vielmehr haben wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles die Beklagten dem Kläger den gesamten unfallbedingten Schaden zu ersetzen.

Zwar ist mit dem Amtsgericht und den Beklagten dem Grundsatz nach davon auszugehen, dass sich der Geschädigte regelmäßig eine Mithaftquote – nach der Rechtsprechung je nach Lage des Falles von ¼ bis ½ - anrechnen lassen muss, wenn er sein Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt hat und es unter anderem wegen dieses Umstandes zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.

Eine solche Quotierung beruht im Rahmen der gebotenen Abwägung im Ergebnis darauf, dass eine Betriebsgefahr auch von einem vorsätzlich im Parkverbot abgestellten Fahrzeug ausgeht und für den Unfall mitursächlich ist, während sich das schädigende Fahrzeug in Bewegung befindet und von diesem, zumal wenn es sich um ein großes Fahrzeug handelt, eine höhere Betriebsgefahr ausgeht, wobei dem diesen Wagen führenden Fahrer beim Abbiegen – wie hier - wegen der Beschädigung des abgestellten Fahrzeuges ein verkehrswidriges Verhalten entgegengehalten wird.

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Antje , Karlsruhe