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Keine Haftung des Autofahrers bei unvermitteltem Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Die gemäß § 25 Abs. 3 StVO bestehende Pflicht zur Beachtung des Fahrverkehrs durch den Fußgänger beinhaltet, dass der Fahrzeugverkehr außerhalb von Fußgängerüberwegen grundsätzlich Vorrang hat, weil die Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient. Sie beinhaltet ferner, dass die Fahrbahn an einer derartigen Stelle nur besonders sorgfältig überquert werden darf. Niemand darf die Fahrbahn betreten, ohne sich vorher zu vergewissern, dass kein Fahrzeug naht. Bei Annäherung eines Fahrzeugs ist zu warten, es darf nicht behindert oder zu anderem Fahren genötigt werden. Kurz vor einem Fahrzeug darf ein Fußgänger die Fahrbahn nicht zu überqueren versuchen. Darauf darf der Kraftfahrer vertrauen.

Andernfalls spricht gegen einen Fußgänger der Beweis des ersten Anscheins, dass dieser gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 StVO verstoßen hat.

Ein Anscheinsbeweis ist nur dadurch zu entkräften, dass Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, die den Anschein begründenden Lebenssachverhalt zu widerlegen vermögen. Hierbei braucht nur die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs bewiesen zu werden. Die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, bedürfen allerdings des Vollbeweises.

Steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Fußgänger nicht ausreichend auf den Verkehr geachtet hat und für einen Autofahrer völlig unvermittelt auf die Fahrbahn getreten ist, so kann der Fußgänger bei einem darauf resultierenden Verkehrsunfall keine Ansprüche gegen den Autofahrer geltend machen. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs tritt in diesem Fall gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Fußgängers vollständig zurück.


LG Wuppertal, 18.04.2019 - Az: 4 O 347/17

ECLI:DE:LGW:2019:0418.4O347.17.00

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