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Sicherungsverfügung für Dachfläche rechtmäßig: Eigentümer muss Kosten der Ersatzvornahme tragen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage gegen eine bauaufsichtliche Sicherungsverfügung der Stadt Pirmasens nebst Kostenbescheid abgewiesen.

Bereits im November 2021 stellte die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Stadt Pirmasens fest, dass auf dem Dach des streitbefangenen Gebäudes, das im Eigentum des Klägers steht, Ziegel lose in der Dachrinne lagen, ein Ortgangblech hinunterhing und mehrere Ziegel fehlten oder offensichtlich lose waren.

In der Folge wurde der Kläger mehrfach zur Wiederherstellung eines verkehrssicheren Zustandes aufgefordert.

Obwohl der Kläger im Mai 2022 mitteilte, die Mängel behoben zu haben, stellte die zuständige Behörde bei einer Ortsbesichtigung fest, dass weiterhin Ziegel fehlten und lose waren.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2022 erließ die zuständige Behörde sodann eine auf § 59 der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung (LBauO) gestützte Sicherungsverfügung. Darin gab sie dem Kläger auf, einen verkehrssicheren Zustand des Daches herzustellen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme angedroht.

Gemäß § 59 LBauO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; sie haben zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger im Juli 2022 Widerspruch ein. Er habe die Mängel am Dach im April 2022 beseitigt. Eine Gefahr für Passanten und Passantinnen bestehe nicht. Dies könne er als Diplom-Ingenieur für Bauwesen beurteilen. Fehlende Ziegel seien Sache des Hauseigentümers und begründeten kein Eingriffsrecht der staatlichen Bauaufsicht.

Nachdem im März 2023 ein Passant der zuständigen Behörde herabfallende Dachteile gemeldet hatte, ordnete diese eine Sperrung des Gehwegs im Bereich des Wohngebäudes an und beauftragte einen Dachdeckerbetrieb mit der Sicherung des Daches. Die Arbeiten wurden Ende März durchgeführt. Im Zuge dessen informierte der Dachdeckerbetrieb die Behörde darüber, dass sich das Dach in einem sehr schlechten Zustand befinde und eine Sanierung dringend notwendig sei.

Bei einer weiteren Ortsbesichtigung wurde von der zuständigen Behörde in dem auf der Rückseite des Gebäudes befindlichen Innenhof der Schutt herabgefallener Ziegel aufgefunden.

Die für die Sicherung des Daches angefallenen Kosten wurden dem Kläger mit ebenfalls angefochtenem Bescheid vom 17. Mai 2023 auferlegt.

Die nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Klage wurde abgewiesen.

Der Erlass der Sicherungsverfügung sei zu Recht erfolgt. Das Dach habe sich ausweislich des Ergebnisses diverser Ortsbesichtigungen in einem äußerst maroden Zustand befunden. Die damit verbundene, erhebliche Gefahr für Fußgänger und Fußgängerinnen habe im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung weiterhin bestanden, weshalb diese zugleich ermessensgerecht und verhältnismäßig sei. Dass sich der gefahrdrohende Zustand nur auf der Rückseite des Gebäudes realisiert habe, sei ein glücklicher Zufall und spreche mitnichten gegen eine auch auf der Vorderseite bestehende Gefahr. Nachdem der Kläger untätig geblieben sei, habe die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Instandsetzung selbst vornehmen dürfen. Dass die Beklagte bis zur Ersatzvornahme neun Monate zugewartet habe führe nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenbescheids, da baupolizeiliche Eingriffsbefugnisse grundsätzlich nicht verwirkt werden könnten. Die im Zuge der Ersatzvornahme angefallenen Kosten seien der Höhe nach nicht zu beanstandenden und daher vollständig von dem Kläger zu tragen.


VG Neustadt, 09.01.2025 - Az: 4 K 412/24.NW

Quelle: PM des VG Neustadt

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