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Zurücktreten der Haftung aus Betriebsgefahr gegenüber schuldhaftem Verhalten eines Fußgängers

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

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Ein vollständiges Zurücktreten der Haftung aus Betriebsgefahr kommt nur bei grob fahrlässigem Verhalten eines Fußgängers in Betracht, das sich im Unfallzeitpunkt niedergeschlagen hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls und behauptet, der Unfall sei durch Unachtsamkeit und überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) verursacht worden, für den die Beklagte zu 2) hafte. Die Beklagte zu 3) hafte deshalb, weil die Fußgängerampel in der Nacht abgeschaltet gewesen sei.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) wegen Zurücktretens der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) angesichts grober Fahrlässigkeit der Antragstellerin bei dem Überqueren der Straße, und hinsichtlich der Beklagten zu 3) wegen Fehlens einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zurückgewiesen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat das Landgericht die beabsichtigte Klage als teilweise unzulässig angesehen, weil nicht vorgetragen worden sei, warum eine Bezifferung der bereits eingetretenen Schäden nicht möglich gewesen sei

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

1. Sie ist allerdings unbegründet, was die beabsichtigte Klage gegenüber der Beklagten zu 3) angeht. Weder hat die Antragstellerin rechtliche Normen dargelegt, die zu einer Verpflichtung führen könnten, eine Ampelanlage auch nachts eingeschaltet zu lassen, noch sind solche für den Senat erkennbar.

Die Einrichtung von Ampelanlagen ist Aufgabe der Verkehrsbehörde, die für freien und gefahrlosen Verkehr im Rahmen der Verkehrsregeln zu sorgen hat. Dazu gehört sicherlich auch generell die Überlegung, wie Kreuzungen möglichst gefährdungsfrei passiert werden können, und die Sicherung besonders gefährlicher Verkehrsstellen. Daraus folgt aber weder eine Verpflichtung noch ein subjektives Recht, dass jede Gefahrenstelle besonders auch außerhalb der üblichen Verkehrszeiten gesichert werden muss. Jedenfalls bestehen auch keine Erkenntnisse dahingehend, dass die Unfallstelle bereits zuvor als neuralgisch in Erscheinung getreten ist und deshalb ein Handeln der Verkehrsbehörde unabdingbar erfordert hätte.

Bei Verfolgung der Auffassung der Antragstellerin müssten nachts sämtliche Straßen einer Stadt mit Ampeln gesichert werden. Dass dies unsinnig ist, liegt auf der Hand.

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