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Kollision zweier Fahrzeuge bei Wendevorgang

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wenn ein Kfz-Fahrer, der sich auf der rechten von zwei Geradeausspuren befindet, zur Vorbereitung eines Wendemanövers auf die linke Geradeausspur wechselt und hierbei mit einem anderen Fahrzeug zusammenstößt, welches sich von hinten auf der Fahrspur näherte, so haftet der Fahrer für den entstandenen Schaden alleine.

Bereits aus Anscheinsbeweisgrundsätzen ergibt sich, dass der Fahrer bei dem Fahrspurwechsel gegen die sich aus § 7 Abs. 5 StVO ergebenden hohen Sorgfaltsanforderungen verstoßen hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichtes begründen und deshalb Veranlassung zu einer erneuten Aufklärung geben, liegen nicht vor (§ 529 ZPO). Vielmehr hat sich das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme umfassend und beanstandungsfrei mit den sich daraus ergebenden Erkenntnissen auseinandergesetzt.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Es konnte sich auf das plausible und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen N.. stützen, der sich nach Auswertung der ihm zugänglichen technischen Anhaltspunkte zu der Feststellung veranlasst gesehen hat, dass aus technischer Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass der Kläger einen Wendevorgang habe ausführen wollen, durch den der von hinten nähernde Beklagte zu 1. mit seinem PKW Mercedes überrascht worden sei und der nach einer kurzen Reaktionszeit sein Fahrzeug verzögert habe. Hierzu hat der Sachverständige festgestellt, dass der Beklagte zu 1. die zweite der Geradeausspuren befahren habe, während der Kläger von der rechten Fahrspur herüber gefahren sei. Bei dieser Sachlage, unter Einbeziehung der Aussagen der Zeugen, die das Landgericht auch unter Berücksichtigung des gewonnenen persönlichen Eindrucks beanstandungsfrei gewürdigt hat, steht jedenfalls fest, dass sich der Unfall ursächlich im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des Klägers ereignet hat.

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