Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einer alkoholisierten Fußgängerin (hier: 1,75 Promille) so kann die Betriebsgefahr des beteiligten Kfz gänzlich zurücktreten, wenn die erheblich alkoholisierte Fußgängerin die Straße überquert, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten.
Gegenüber der nicht ausgeräumten Betriebsgefahr des Fahrzeugs überwiegt das Verschulden der Fußgängerin dermaßen, dass die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Fußgängerin vollständig zurücktritt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin hat an diesem Tage mit einem BAK-Wert von 1,75 %o die Straße vor dem Haus K. Damm gegen 20:11 Uhr bei Dunkelheit und Regen überquert und ist vom Fahrzeug der Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, erfasst und schwer verletzt worden. Sie macht unter Berücksichtigung eines eigenen Verschuldensanteils von 75 % ein Schmerzensgeld von 20.000 € gegen die Beklagten geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin 25 % der zukünftigen Schäden zu ersetzen haben.
Gegenüber der nicht ausgeräumten Betriebsgefahr des Fahrzeugs überwiegt das Verschulden der Fußgängerin dermaßen, dass die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Fußgängerin vollständig zurücktritt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. September 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung zukünftiger Schäden aufgrund eines Unfalls, der sich am 26. Februar 2009 in B. ereignet hat.Die Klägerin hat an diesem Tage mit einem BAK-Wert von 1,75 %o die Straße vor dem Haus K. Damm gegen 20:11 Uhr bei Dunkelheit und Regen überquert und ist vom Fahrzeug der Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, erfasst und schwer verletzt worden. Sie macht unter Berücksichtigung eines eigenen Verschuldensanteils von 75 % ein Schmerzensgeld von 20.000 € gegen die Beklagten geltend und begehrt die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin 25 % der zukünftigen Schäden zu ersetzen haben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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