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Rückschaupflicht verletzt: 60%ige Verursachungsquote!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Hat der Fahrer eines langsam fahrenden Busses die Rückschaupflicht verletzt und war dies kausal für die Kollision, so trifft den Autofahrer, der hinter dem Bus im Buswendeplatzbereich mit 70 km/h zum Überholvorgang angesetzt hat, ein geringeres Verschulden als den Busfahrer.

Die Haftung des Autofahrers wurde daher im vorliegenden Fall vom Gericht auf 40% festgesetzt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Wegen des Verkehrsunfalls in Oberhausen-Holten haften die Beklagten für den Unfallschaden des Klägers entgegen dem landgerichtlichen Urteil nicht nur zu 1/3, sondern zu 60 %. Bei der Bewertung der Schadenshöhe folgt der Senat hingegen dem Landgericht. Der Kläger kann von den Beklagten demnach über den bereits zugesprochenen Betrag von 591,86 € hinaus weitere 473,49 € (insgesamt 1.065,35 €) ersetzt verlangen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf die in Anspruch genommene Kaskoversicherung zu der erkannten Quote.

Im einzelnen ist hierzu noch folgendes auszuführen:

Dem Landgericht ist im Ansatz darin zu folgen, dass auch der Kläger für die Unfallfolgen verantwortlich ist. Er wendet insoweit zu Unrecht ein, dass der Unfall für den Fahrer seines Pkw BMW 530 d unabwendbar gewesen sei. Es ist nämlich nicht nur nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer (Idealfahrer) anstelle des Drittwiderbeklagten, Herrn H., hinter dem langsam fahrenden Bus abgewartet hätte, wie sich dieser verhalten würde, sondern ein solches Verhalten war nach den getroffenen Feststellungen hier zweifelsfrei geboten. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der Drittwiderbeklagte zu 2. den Buswendeplatz erkennen und in seine Überlegungen einbeziehen konnte. Jedenfalls musste er nämlich berücksichtigen, dass der langsam fahrende Bus für ihn als Nachfolgenden ein nicht sichtbares Hindernis vor Augen haben konnte, welches ihn zum Langsamfahren veranlasste. Schon insoweit war, wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, die Verkehrslage für den Drittwiderbeklagten zu 2. zumindest unklar im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Schließlich ergibt die Inaugenscheinnahme der vorliegenden Lichtbilder, dass zumindest der erste Einmündungsbereich des Buswendeplatzes einschließlich des Wartehauses aus Fahrtrichtung des Drittwiderbeklagten zu 2. erkennbar war. Der Senat teilt daher auch die Ansicht des Landgerichts, dass der Drittwiderbeklagte zu 2. zumindest einen Bezug zwischen dem Langsamfahren des Busses und der Bushaltestelle herstellen musste. Keineswegs durfte er bei dieser - unklaren - Verkehrslage mit zudem recht hoher Geschwindigkeit von feststellbar jedenfalls 70 km/h den Bus überholen. Das verkehrsrichtige Verhalten wäre ein Abwarten gewesen. Allerdings kann dem Drittwiderbeklagten zu 2. nicht als Verschulden angelastet werden, zu schnell gefahren zu sein, weil nicht festzustellen ist, dass sich die (ggfls. überhöhte) Geschwindigkeit auf den Unfall ausgewirkt hat.

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Alexandra KlimatosDr. Rochus SchmitzPatrizia Klein

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