Fährt ein Pkw-Fahrer von einem Parkstreifen auf die Straße ein, woraufhin ein von hinten herannahender Autofahrer durch rechtzeitiges Abbremsen eine Kollision noch verhindern kann, ein diesem folgender Motorradfahrer aber infolge einer Vollbremsung zu Fall kommt, ohne mit seinem Vordermann zu kollidieren, haftet der Einfahrende wegen Verstoßes gegen § 10 StVO für den Schaden des Motorradfahrers allein.
Ein Mitverschulden des Kradfahrers kommt nicht in Betracht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass im Falle eines Auffahrens auf den Vordermann ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO vorgelegen hätte. Ein Anscheinsbeweis greift im Falle eines berührungslosen Unfalls nämlich gerade nicht ein.
Ein Mitverschulden des Kradfahrers kommt nicht in Betracht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass im Falle eines Auffahrens auf den Vordermann ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO vorgelegen hätte. Ein Anscheinsbeweis greift im Falle eines berührungslosen Unfalls nämlich gerade nicht ein.
LG Hamburg, 09.05.2018 - Az: 331 S 69/17
ECLI:DE:LGHH:2018:0509.331S69.17.00
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