Der BGH hat im Beschluss vom 16.06.2011 - Az:
V ZA 1/11 - ausgeführt, dass es „allgemeiner Auffassung“ in Rechtsprechung und Literatur entspreche, dass die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig sei (vgl. auch BGH, 08.05.2015 - Az:
V ZR 178/14). Dies gilt erst recht für einen „Trimmraum“, der nur die Nutzung für einen kleinen Ausschnitt hobbymäßiger Betätigungen zulässt.
Dahinstehen kann, ob eine von der vereinbarten Nutzungsart abweichenden Nutzung nur zulässig ist, wenn sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr stört als die vorgesehene Wohnnutzung, was bei einer Wohnnutzung nicht anzunehmen ist, oder darauf abzustellen ist, dass die Wohnungseigentümer durch eine in der Teilungserklärung vereinbarte Nutzungsbeschränkung den gesetzlichen Maßstab des
§ 14 Ziff. 1 WEG konkretisiert haben und deshalb keine andere Nutzung hinnehmen müssen.