Wird ein Feuerwehrmann zu einem Einsatz angefordert, stehen ihm, auch für die Fahrt mit einem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus, die Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO zu.
Mit einem privaten PKW, der keine Signaleinrichtung wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind aber, soweit es sich um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft.
Das Merkmal „maßvoll“ ist aber dann nicht mehr erfüllt, wenn die innerorts zulässige Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) um 39 km/h überschritten wurde.
Obergerichtlich ist bereits geklärt, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen - ob die Inanspruchnahme maßvoll war, unterliegt der Einzelfallprüfung.
Mit einem privaten PKW, der keine Signaleinrichtung wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind aber, soweit es sich um die Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit geht, allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft.
Das Merkmal „maßvoll“ ist aber dann nicht mehr erfüllt, wenn die innerorts zulässige Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) um 39 km/h überschritten wurde.
Obergerichtlich ist bereits geklärt, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen - ob die Inanspruchnahme maßvoll war, unterliegt der Einzelfallprüfung.
AG Offenburg, 09.05.2016 - Az: 3 OWi 205 Js 16295/15
ECLI:DE:AGOG:2016:0509.3OWI205JS16295.15.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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