Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!§ 35 Abs. 6 StVO befreit den Fahrer eines Müllfahrzeugs lediglich zeitunabhängig von spezifischen Pflichten zur Benutzung bestimmter Fahrtrichtungen und zum Halten. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern vor allem auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung.
Mit ihr soll eine möglichst schnelle und für Mitarbeiter risikolose Müllabfuhr ermöglicht werden. Dementsprechend befreit diese Pflicht nicht von der Einhaltung allgemeiner Verkehrsregeln, namentlich allgemeiner Pflichten beim Anfahren und Einfädeln in den fließenden Verkehr.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Zulasten des Beklagten zu 1. ist davon auszugehen, dass dieser die beim Anfahren vom Straßenrand in den allgemeinen Verkehrsraum hinein nach
§ 10 StVO erforderliche Rückschau und Sorgfalt nicht vorgenommen bzw. eingehalten hat, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder geschädigt werden.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass ein Anschein pflichtwidrigen Verhaltens gegen den Anfahrenden besteht, wenn es - wie im Streitfall - im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren zu einer
Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Einfahrvorgang erst dann endet, wenn sich das anfahrende Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat. Den dahingehenden Anschein haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Ganz im Gegenteil haben die Darlegungen des Sachverständigen... im Termin der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2018 ergeben, dass der Beklagte zu 1. die Zeugin ... in den rechten Seitenspiegeln des von ihm geführten LKW hätte sehen müssen, als diese versuchte, das Müllfahrzeug zu passieren. Hätte er die Zeugin ... bemerkt, wäre es ihm aus Rechtsgründen verwehrt gewesen, anzufahren.
Im Streitfall fehlt es hier nicht an der erforderlichen Typizität des Geschehens. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist.
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