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Defekte Warnblinkanlage und eingeschlafener Auffahrender

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Kam es zu einem Auffahrfall durch einen nach eigenen Angaben eingeschlafenen und erheblich betrunkenen Autofahrer, so ist es hinsichtlich der Haftungsfrage gleichgültig, ob eine Warnanlage in Betrieb war oder nicht, da eine in Betrieb befindliche Warnblinkanlage keine Warnfunktion auf den Auffahrenden ausüben konnte.


LG Zweibrücken, 12.09.2006 - Az: 1 O 308/05

ECLI:DE:LGZWEIB:2006:0912.1O308.05.0A

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Verifizierter Mandant

Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen