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Defekte Warnblinkanlage und eingeschlafener Auffahrender
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Kam es zu einem
Auffahrfall durch einen nach eigenen Angaben eingeschlafenen und erheblich
betrunkenen Autofahrer, so ist es hinsichtlich der Haftungsfrage gleichgültig, ob eine Warnanlage in Betrieb war oder nicht, da eine in Betrieb befindliche Warnblinkanlage keine Warnfunktion auf den Auffahrenden ausüben konnte.
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