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Lkw auf der Autobahn abgestellt: Wer haftet bei Verkehrsunfall?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

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Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer sein Fahrzeug auf dem rechten Seitenstreifen der Autobahn abgestellt, um verlorene Fahrzeugladepapiere vom Mittelstreifen aufzusammeln. Durch dieses Verhalten verursachte der Lkw-Fahrer eine Ausweichreaktion eines Pkw-Fahrers, die zur Kollision mit einem anderen Pkw führte, der wegen des rechts stehenden Lkws den Fahrstreifen gewechselt hatte.

In diesem Fall ist die Haftpflichtversicherung des Lkws für den entstandenen Schaden einstandspflichtig, da dieser Unfall noch dem Gebrauch und auch dem Betrieb des Lkws zuzurechnen ist, so wie es die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung fordern.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Haftung des Beklagten zu 2) folgte zunächst aus § 823 BGB. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass sowohl der rechts auf dem Standstreifen abgestellte Sattelzug als auch die Anwesenheit des Beklagten zu 2) als Fußgänger auf dem linken Seitenstreifen zwischen Fahrbahn und Leitplanke den Verkehr auf der Fahrbahn beeinflusst haben und so dafür ursächlich geworden sind, dass der Zeuge X mit seinem Pkw Opel Astra ins Schleudern geraten und dadurch mit dem Pkw Seat Leon des Zeugen y kollidiert ist.

Der komplexe Vorgang, der schließlich in die Fahrzeug- und die Leitplankenkollision einmündete, ist von den Zeugen X und T schon an der Unfallstelle gegenüber der Polizei in der Weise geschildert worden, dass X zunächst den mittleren Fahrstreifen befahren habe, dann nach links hinübergewechselt sei und sodann, nachdem er den Beklagten zu 2) als Fußgänger links neben der Fahrbahn wahrgenommen habe, versucht habe, wieder nach rechts auf den mittleren Fahrstreifen zurückzulenken, wodurch es dann schließlich zu der Kollision mit dem Pkw Seat Leon des Zeugen y gekommen sei. Die Polizei hat in der Verkehrsunfallanzeige im Abschnitt „Bewertung des Unfallhergangs durch die Polizei“ vermerkt, dass keine Zweifel an dem angegebenen Unfallhergang bestünden. Der Senat teilt diese Auffassung. Er glaubt den Zeugen und schließt es aus, dass der Unfall sich rein zufällig in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Anwesenheit des Beklagten zu 2) zwischen Fahrbahn und Mittelleitplanke ereignet hat, und dass die Zeugen unmittelbar nach dem dramatischen Geschehen versucht haben, die Unfallverursachung einem Unbeteiligten in die Schuhe zu schieben, nachdem dessen verkehrsordnungswidriges Verhalten hierzu eine günstige Gelegenheit bot.

Der Senat ist ferner aufgrund der Aussage des Zeugen y davon überzeugt, dass dieser zuvor, weil er den Lastzug rechts auf dem Standstreifen wahrgenommen hatte, vom rechten auf den mittleren der drei Fahrstreifen hinübergewechselt ist. Weil der hinter ihm im mittleren Streifen fahrende Zeuge X schneller war, hat dieser das zum Anlass genommen, nach links hinüberzuwechseln, um den Zeugen y überholen, und hat dann den Beklagten zu 2) als Fußgänger zwischen Mittelleitplanke und Fahrbahn wahrgenommen, was dann der Anlass für das Zurücklenken zum Mittelstreifen und die Ursache für die anschließenden Fahrzeug- und Leitplankenkollisionen war.

Im Ergebnis hat deshalb der Senat keine Zweifel, dass der Beklagte zu 2) durch sein verbotswidriges Verhalten (§ 18 Abs. 9 Satz 1 StVO) den Unfall und damit die Schäden verursacht hat, um die es hier geht.

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